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§ 8a BEWERTUNGEN ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT (Fair Value ... / 2.1 Definition

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 12

Der beizulegende Zeitwert ist definiert als der "price that would be received to sell an asset or paid to transfer a liability in an orderly transaction between market participants at the measurement date" (IFRS 13.9). Mit der neuen Definition legt sich der IASB eindeutig auf eine am Absatzmarkt orientierte Perspektive, also einen Veräußerungswert (exit price) fest (IFRS 13.BC30(a)). Für die Bestimmung des fair value ist auf die Preisstellung

  • i. R. e. gewöhnlichen Transaktion
  • zwischen beliebigen Marktteilnehmern am Bewertungsstichtag

abzustellen. Neben der Verpflichtung auf einen exit price sind für die fair-value-Bestimmung das Bewertungsobjekt, dessen "bestmöglicher" Verwertungszweck, der "richtige" Markt und die angemessene Bewertungsmethodik beachtlich (IFRS 13.IN10/IFRS 13.B2).

 

Rz. 13

Die Orientierung auf eine auf die Veräußerung gerichtete (Bewertungs-)Perspektive (exit notion) erfolgt weitestgehend anhand der zuvor schon bestehenden Vorgaben zur fair-value-Bewertung von Finanzinstrumenten. Ein Abstellen auf eine am Beschaffungsmarkt orientierte Betrachtung (entry value) scheidet ebenso wie ein Heranziehen eines Nutzungswerts (value in use) aus, wenn auf den fair value nach IFRS 13 abgestellt wird. Allerdings sollen sich nach Auffassung des Board regelmäßig keine Unterschiede zwischen entry price und exit price ergeben (IFRS 13.BC33/IFRS 13.BC44). Nur in einer theoretischen Modellwelt (dem Vorliegen strenger Informationseffizienz) entsprechen sich die einzelnen Werte. Beim Vorliegen von unvollkommenen Märkten (der Realität) ergeben sich zwischen den einzelnen Perspektiven und somit den Wertausprägungen allerdings Abweichungen.

 

Rz. 14

Nach der Definition des fair value bleiben Transaktionskosten für die Wertermittlung außer Acht. Kosten, die bei Verkauf eines ...

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