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§ 7 IFRS-RECHNUNGSLEGUNG NACH DEUTSCHEM RECHT / 4 Prüfung und Bestätigungsvermerk

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 31

Die erforderliche Abschlussprüfung ist grds. nach den deutschen Prüfungsgrundsätzen (§§ 316–324 HGB) durchzuführen. Für kapitalmarktorientierte Unternehmen ist aber § 316a HGB zu beachten, wonach für die Abschlussprüfung die Vorschriften des HGB nur insoweit anzuwenden sind, als nicht die EU-Verordnung Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse anzuwenden ist. Art. 10 der EU-VO macht enumerativ Vorgaben zum Inhalt des Bestätigungsvermerks. Besonders beachtlich ist die in Art. 10 Abs. 2c der EU-VO geforderte Darlegung "zur Untermauerung des Prüfungsurteils". Diese Darstellung verlangt eine individuelle, also prüfungsobjektbezogene Interpretation des Abschlussprüfers zu seiner Tätigkeit. Er muss die wesentlichen Prüfungsgebiete – key audit matters – unter Berücksichtigung des Geschäftsmodells des Unternehmens in der Auswirkung auf die Prüfungstätigkeit darstellen. Das kann nicht durch Standardformulierungen (Formeltestat) erfolgen, sondern bedarf einer spezifizierten Textierung.

Darüber hinaus ist § 317 Abs. 5 HGB bedeutsam, der eine Prüfung nach internationalen Prüfungsstandards (ISA) vorsieht, soweit diese von der EU endorsed sind. Die Möglichkeit, bis zu einem endorsement nationale Standards weiterhin zu nutzen, läuft inhaltlich weitgehend ins Leere: Teils in Reaktion auf § 317 Abs. 5 HGB, teils wegen der zunehmenden Internationalisierung des Prüfungsgeschäfts hat das IDW im November 2016 den Grundsatzbeschluss gefasst, von der "freien" Transformation der ISA auf ein sog. Integrationsmodell überzugehen, d. h. die internationalen Standards zu übersetzen und an den jeweils einschlägigen Stellen Ergänzungen und Ausnahmen aufgrund deutscher bzw...

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