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§ 40 LANDWIRTSCHAFT (Agriculture) / 1 Zielsetzung, Regelungsinhalte, Begriffe

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 1

IAS 41 stellt im Bereich der nicht finanziellen Vermögenswerte den bislang umfassendsten Bruch mit dem Anschaffungskostenprinzip dar. Die fast ausnahmslose Anwendung der fair-value-Bilanzierung begründet der Board mit Besonderheiten der landwirtschaftlichen Produktion. So werde bspw. der Wertzuwachs eines Forstbestands mit einer Aufwuchsphase von Jahrzehnten bei einer Bilanzierung nach Anschaffungskosten/Herstellungskosten nicht ausreichend abgebildet und die Bedeutung der Aufwuchsphase für die Ertragsrealisation nicht gebührend gewürdigt.

 

Rz. 2

IAS 41 ist von Unternehmen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit (Rz 5) ausführen, auf folgende Sachverhalte anzuwenden:

  • biologische Vermögenswerte, also lebende Pflanzen und Tiere (ausgenommen bearer plants; Rz 3),
  • landwirtschaftliche Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Ernte (einschl. der Erzeugnisse aus bearer plants),
  • Zuwendungen der öffentlichen Hand (→ § 12 Rz 3) für biologische Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (Rz 8).
 

Rz. 3

Nach IAS 16, statt nach IAS 41, sind fruchttragende Pflanzen (bearer plants) zu bewerten. IAS 41.5 definiert sie als Pflanzen, die über mehrere Perioden landwirtschaftliche Erzeugnisse produzieren, wobei die fruchttragende Pflanze selbst mit hoher Wahrscheinlichkeit gar nicht oder nur zu einem "Schrottwert" selbst veräußert werden wird. Beispiele hierfür sind Weinreben und Obstplantagen, wobei die Verwertung des Holzes eines Apfelbaums am Ende seiner Nutzung eben nur schrottwertähnlich ist. Die an bearer plants heranwachsende Ernte (also z. B. bei einer Rebkultur die Trauben) unterliegt IAS 41.

 

Rz. 4

Der Standard ist weiterhin nicht anzuwenden auf:

  • bereits geerntete biologische Vermögenswerte; zum Zeitpunkt der Ernte werden die Trauben, Äpfel usw. zum beizulegenden Zeitwert...

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