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33. Anlage WA-ESt 2024 – Weitere Angaben und Anträge / 33.8 Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen

Robert Engert, Winfried Simon
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Für grenzüberschreitende Steuergestaltungen besteht eine Mitteilungspflicht gegenüber dem BZSt (§ 138d bis § 138k AO). Hierdurch soll der Gesetzgeber in die Lage versetzt werden, mit Anpassungen des Steuerrechts schneller auf bestehende Gesetzeslücken reagieren zu können. Der Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung hat diese in der Steuererklärung für die Steuerart und den Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt anzugeben, in der sich der steuerliche Vorteil der grenzüberschreitenden Steuergestaltung erstmals auswirken soll (§ 138k Satz 1 AO). Zur Anwendung dieser Vorschriften sind die BMF-Schreiben vom 29.3.2021 (BStBl I S. 582), vom 26.7.2022 (BStBl I S. 1224), vom 23.1.2023 (BStBl I S. 183) und vom 7.6.2024 (BStBl I S. 926) zu beachten.

Zeilen im Formular: 24–26

Statt einer ausführlichen Beschreibung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung genügt in den Zeilen 24 und 25 die Angabe der vom BZSt zugeteilten Registrier- und Offenlegungsnummer (§ 138k Satz 2 AO). Bei mehreren im Jahr 2024 verwirklichten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen, die sich erstmals im Jahr 2024 auswirken sollen, ist eine formlose Anlage mit der Überschrift "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung" mit den entsprechenden Angaben einzureichen und in Zeile 37 des Hauptvordrucks ESt 1 A zur Kennzahl "175" eine "1" (= Ja) einzutragen; vgl. Tz 1.11. Die Registrier- und Offenlegungsnummern sind jeweils 17-stellig und nach einem EU-weit einheitlichem Standard aufgebaut. Sie werden dem Intermediär aufgrund der von ihm erfolgten elektronischen Mitteilung durch das BZSt zugeteilt; der Intermediär hat diese Nummern dem Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung unverzüglich mitzuteilen (§ 138f Abs. 5 AO).

In Zeile 26 ist zur Kennzahl "197" der Wert "1" (= Ja) einzutragen, wenn ...

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