Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

§ 32 TOCHTERUNTERNEHMEN IM KONZERN- UND EINZELABSCHLUSS ... / 4.2 Vereinheitlichung in Ansatz und Bewertung

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 126

Nach IFRS 10.B87 sind für ähnliche Geschäftsvorfälle unter vergleichbaren Umständen einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzuwenden. Gefordert ist keine vollständige Vereinheitlichung, sondern eine nach den Umständen angemessene Anpassung (appropriate adjustments).

 

Rz. 127

Das Erfordernis der Einheitlichkeit bezieht sich nicht nur auf echte bzw. ausdrückliche Wahlrechte, sondern auch auf sog. unechte Wahlrechte, die sich aus Regelungslücken, der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, der Vornahme von Schätzungen oder sonstigen Ermessensentscheidungen ergeben. Bei unechten Wahlrechten relativiert sich die Einheitlichkeitsforderung jedoch häufig, weil sie nur für ähnliche Ereignisse unter vergleichbaren Umständen gilt. Hierzu folgendes Beispiel:

 
Praxis-Beispiel

M hat eine ausländische Tochtergesellschaft. EDV-Anlagen werden von M über vier, von T über sechs Jahre abgeschrieben.

Die EDV-Anlagen sind über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Die Nutzungsdauer ist eine Schätzgröße und damit innerhalb gewisser Grenzen ermessensabhängig (faktisches Wahlrecht). Auch faktische Wahlrechte sind einheitlich auszuüben. Möglicherweise bestehen aber sachliche Gründe für die unterschiedliche Abschreibungsdauer, etwa weil im Inland andere Reinvestitionszyklen geplant sind als im Ausland oder weil die inländischen Anlagen anders "gewartet" werden als die ausländischen oder weil aufgrund unterschiedlicher Neu- und Gebrauchtmarktpreisverhältnisse die wirtschaftliche Nutzungsdauer im Inland anders ist als im Ausland. Die Geschäftsvorfälle wären insofern nicht vergleichbar. Es läge keine unterschiedliche Ausübung faktischer Wahlrechte und damit auch kein Vereinheitlichungsbedarf vor.

 

Rz. 128

Die Vereinheitlichung unterliegt dem allgemeinen materiality-Vorbehalt (→ § 1 Rz 61 ff....

Dieser Inhalt ist unter anderem im IFRS-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Radikal arbeiten
Radikal arbeiten
Bild: Haufe Shop

Lassen Sie den Frust durch zu viele Meetings und E-Mails hinter sich! Sven Väths Gebrauchsanweisung für ein befreites Arbeitsleben beschreibt ein revolutionäres New-Work-Konzept für einen konstruktiven, wertschätzenden und fairen Arbeitsalltag in einer modernen Arbeitswelt.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren