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§ 32 TOCHTERUNTERNEHMEN IM KONZERN- UND EINZELABSCHLUSS ... / 2.5.5 Präsenzmehrheiten (de facto control)

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 46

Ein unter 50 % liegender Anteil an einem börsennotierten Unternehmen kann bei breiter Streuung der restlichen Aktien unter Kleinaktionären zu einer deutlichen und nachhaltigen Präsenzmehrheit in der Hauptversammlung führen. Das frühere Recht enthielt hierzu keine expliziten Regeln. Ein Teil des Schrifttums nahm in einer solchen Situation ein Beherrschungsverhältnis an, ein anderer Teil wollte dem Unternehmen diesbzgl. ein Wahlrecht gewähren.

 

Rz. 47

Im jetzigen Recht sind erstmals explizite Regelungen zu Präsenzmehrheiten enthalten. V. a. geht es um die Größe des eigenen Anteils (wie nah liegt dieser an den 50 %) und die Streuung der übrigen Anteile (IFRS 10.B42). Beispielhaft werden folgende Fälle angeführt (IFRS 10.B43 ff.):

  • Eigener Anteil 48 %, Rest Kleinaktionäre (jeder unter 1 %) → Beherrschung.
  • Eigener Anteil 45 %, Rest 2 × 26 %, 3 × 1 % → keine Beherrschung durch Stimmrechtsmehrheit.
  • Eigener Anteil 45 %, Rest 11 × 5 % → unklar, ob Beherrschung durch Stimmrechtsmehrheit.

Im unklaren Fall sind nach IFRS 10.B45 zunächst Untersuchungen zum voting pattern der übrigen Aktionäre in der Vergangenheit angezeigt. Unter Berücksichtigung des Regelungskontexts (insbes. IFRS 10.B42) meint voting pattern u. E. nur das Präsenzverhalten, irrelevant ist hingegen, ob die überhaupt erschienenen Drittaktionäre mit dem Hauptaktionär oder gegen diesen gestimmt haben. Zusätzlich sind Faktoren wie eine teilw. Personalunion in den Organen des Berichtsunternehmens und des börsennotierten Unternehmens, eine Abhängigkeit des Letzteren von der Technologie des Ersteren usw. zu berücksichtigen.

 
Praxis-Beispiel

A hat einen 49,5 %igen Anteil an T1, B einen 36 %igen an T2. Die Präsenzquote in den Hauptversammlungen der letzten fünf Jahre lag nie über 60 %. Die dauerhafte Präsenzmehrheit beträgt...

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