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IFRS 10 - Konzernabschlüsse (2023) / B45

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Die in Paragraph B42(a)–(c) aufgeführten Faktoren reichen für sich genommen eventuell nicht für eine Schlussfolgerung aus. Ist ein Investor sich nach Berücksichtigung dieser Faktoren unsicher, ob er die Verfügungsgewalt besitzt, muss er zusätzliche Fakten und Umstände heranziehen, z. B. ob aus dem Abstimmungsverhalten bei früheren Hauptversammlungen ersichtlich ist, dass andere Anteilseigner eher passiv sind. Dazu gehört auch die Beurteilung der Faktoren in Paragraph B18 und der Indikatoren in den Paragraphen B19 und B20. Je weniger Stimmrechte der Investor hält und je weniger Parteien kooperieren müssen, um den Investor zu überstimmen, desto mehr würde bei der Beurteilung, ob die Rechte des Investors für die Verfügungsgewalt ausreichen, das Gewicht auf die zusätzlichen Fakten und Umstände gelegt. Werden die in den Paragraphen B18–B20 genannten Fakten und Umstände zusammen mit den Rechten des Investors betrachtet, sind die Anhaltspunkte für das Vorliegen von Verfügungsgewalt in Paragraph B18 stärker zu gewichten als die Indikatoren in den Paragraphen B19 und B20.

Anwendungsbeispiele

Beispiel 7

Ein Investor hält 45 Prozent der Stimmrechte an einem Beteiligungsunternehmen. Elf weitere Anteilseigner halten je 5 Prozent. Keiner der Anteilseigner hat vertraglich vereinbart, sich mit anderen zu beraten oder gemeinsame Entscheidungen zu treffen. In diesem Fall lässt sich aus der Größe des Anteilsbesitzes des Investors und der relativen Größe der anderen Anteilsbestände allein nicht schlüssig ableiten, ob der Investor über ausreichende Rechte für Verfügungsgewalt verfügt. Es müssen weitere Fakten und Umstände berücksichtigt werden, die möglicherweise darauf hinweisen, dass der Investor die Verfügungsgewalt hat oder dass er sie nicht hat.

Beispiel 8

Ein Investor hält 35 Prozent der S...

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