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32. Anlage AUS 2024 für ausländische Einkünfte und Steuern

Robert Engert, Winfried Simon
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32.1 Vorbemerkungen zum Vordruck

In der Anlage AUS sind besondere Angaben zu ausländischen Einkünften zusammengefasst; sie sind insoweit nicht in den Anlagen, R-AUS, R-AV/bAV, SO, G, S, V, V-Sonstige und L vorgesehen. Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde auch die Anrechnung der ausländischen Steuer auf die Kapitalerträge neu geregelt. Ausländische Quellensteuer auf Kapitalerträge wird bereits auf die einzubehaltende Abgeltungsteuer angerechnet (vgl. Tz 14.12 unter Erläuterungen zur Anlage KAP). Mit der abgeltenden Wirkung des Steuerabzugs auf Kapitalerträge kommt eine Berücksichtigung der bereits angerechneten ausländischen Quellensteuer auf Kapitalerträge nach § 34c Abs. 1 EStG oder ein Abzug als Werbungskosten nach § 34c Abs. 2 EStG deshalb nicht in Betracht. Unterliegen abgeltungsteuerpflichtige Kapitalerträge nicht dem Steuerabzug, weil z. B. Erträge bei einem ausländischen Kreditinstitut vorliegen (vgl. Tz 14.7 unter Erläuterungen zur Anlage KAP), wird die ausländische Quellensteuer im Rahmen der Veranlagung auf die nachzuerhebende Abgeltungsteuer im Rahmen der Veranlagung angerechnet. Diese ausländische Quellensteuer ist ausschließlich auf der Anlage KAP zu erklären (vgl. Tz 14.12 unter Erläuterungen zur Anlage KAP). Ausländische Quellensteuer auf Kapitalerträge ist nur noch dann in der Anlage AUS anzugeben, wenn Kapitalerträge der tariflichen Einkommensteuer i. S. des § 32d Abs. 2 EStG unterliegen (vgl. Tz 14.8 unter Erläuterungen zur Anlage KAP). Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind hingegen alle Angaben zum ausländischen Arbeitslohn in der Anlage N-AUS zu machen; in diesem Fall ist die Anlage AUS nur auszufüllen, wenn die Anrechnung ausländischer Steuern geltend gemacht wird. Eine Ausnahme gilt für die Schweizerische Abzugsteuer; sie ist in Zeile 29 der Anlage N anzugeben.

Der ...

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