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14. Anlage KAP 2024 für Einkünfte aus Kapitalvermögen / 14.8 Kapitalerträge, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen

Robert Engert, Winfried Simon
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Zeilen im Formular: 27–34

Obwohl grds. alle Kapitalerträge der Abgeltungsteuer unterliegen sollen, hat der Gesetzgeber bestimmte Erträge hiervon ausgenommen (§ 32d Abs. 2 EStG). Hierdurch soll u. a. ein Steuervorteil (sog. Steuersatzspreizung) vermieden werden (z. B. Abzug von Darlehenszinsen mit dem progressiven Steuersatz sowie Ansatz der Einnahmen lediglich mit 25 %).

In diesen Fällen entfaltet der Steuerabzug keine Abgeltungswirkung (§ 43 Abs. 5 Satz 2 EStG) und die Einnahmen unterliegen der tariflichen ESt. Die Werbungskosten sind abzugsfähig und Verluste können abweichend von § 20 Abs. 6 EStG mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden. Diese Erträge sind nur in Zeile 27 bis 34 anzugeben und dürfen nicht in den Zeilen 7, 18 und 19 enthalten sein. Einzutragen sind in den Zeilen 27 bis 29 und 32b jeweils die Erträge abzgl. Werbungskosten. Bei diesen Erträgen, die der tariflichen ESt unterliegen, greift das Abzugsverbot für Werbungskosten nicht. Ein Abzug eines Sparer-Pauschbetrages ist allerdings bei diesen Erträgen ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 30.11.2016, BStBl 2017 II S. 443). Bei Erträgen aus Lebensversicherungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG können keine tatsächlichen Werbungskosten berücksichtigt werden (vgl. Tz 14.8.4).

14.8.1 Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG

Zeilen im Formular: 27–27a

In Zeile 27 ist der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG einzutragen. Wegen des Hinzurechnungsbetrags nach § 10 AStG vgl.Tz 32.5 unter Erläuterungen zur Anlage AUS.

Grundsätzlich sieht das AStG nach § 7 Abs. 5 Satz 1 AStG vor, dass das Investmentsteuergesetz vorrangig anzuwenden ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Zwischengesellschaft ihre den Einkünften zugrunde liegenden Geschäfte zu mehr als einem Drittel mit dem Steuerpflichtigen oder ihm nahestehenden Personen betreibt (§ 7 Abs. 5 Satz 2 AStG). D...

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