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§ 31 UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSE (Business Combinations) / 2.3.2 Anschaffungsnebenkosten und Emissionskosten

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 27

Nach IFRS 3.53 sind anschaffungsbezogene Kosten (acquisition related costs) immer als Aufwand zu behandeln, unabhängig davon, ob sie direkt zurechenbar sind oder nicht.

Die Aufwandsverrechnung von Anschaffungsnebenkosten kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Transaktionskosten dem Veräußerer auferlegt und i. R. d. Kaufpreises vergütet werden (IFRS 3.52). Als tatsächlicher Kaufpreis gilt dann nur der nach Abzug dieser Kosten verbleibende Betrag. Ebenso ist u. E. eine Aufwandsverrechnung geboten, wenn sich der Veräußerer die i. R. e. vendor due diligence entstandenen Kosten vom späteren Käufer ersetzen lässt.

Die unterschiedliche Behandlung anschaffungsbezogener direkter Kosten nach IFRS 3 – Aufwand – und nach Steuerrecht – Aktivierung als Nebenkosten des Beteiligungserwerbs – kann bereits zum Erstkonsolidierungszeitpunkt zu einer Steuerlatenzierung wegen outside basis differences führen (→ § 26 Rz 146).

Wegen der bei Aufstockungen anfallenden Anschaffungsnebenkosten wird auf Rz 173 verwiesen.

 

Rz. 28

Kosten der Eigenkapitalausgabe (Emissionskosten) beim Erwerb durch Anteilstausch, Kapitalerhöhung usw. sind nicht als Aufwand zu behandeln (IFRS 3.53), sondern vielmehr vom Eigenkapital abzuziehen.

Die Abgrenzung von anschaffungsbezogenen Kosten und Emissionskosten kann im Einzelfall schwierig sein. Auch aus materiality-Gründen sind pragmatische Entscheidungen zu treffen.

 
Praxis-Beispiel

Die TU GmbH wird gegen Kapitalerhöhung in die MU AG eingebracht. I. R. d. Einbringung entstehen u. a. Kosten für die aktienrechtliche Prüfung der Werthaltigkeit der eingebrachten Anteile, für die notarielle Beurkundung der Abtretung der GmbH-Anteile und deren Registeranmeldung, für die Ausgabe der neuen Aktien und für Grunderwerbsteuer.

Beurteilung

  • Grunderwerbsteuer, Notar- und (die Gmb...

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