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§ 31 UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSE (Business Combinations) / 4.3 Mehrheitswahrende Aufstockung

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 171

Die Aufstockung einer bereits bestehenden Mehrheitsbeteiligung, also etwa die Erhöhung der Anteilsquote von 51 % auf 80 % oder von 80 % auf 100 %, war in IFRS 3 rev. 2004 ungeregelt. Verschiedene Methoden galten im Schrifttum als zulässig. Eine dieser Methoden deutete die Aufstockung als Transaktion zwischen Eigentümern. Auf der Grundlage des sog. entity-Konzepts (Einheitsgrundsatz) berührt der Zuerwerb danach nur die Verteilung der Residualansprüche der Eigentümergruppen. Bilanzansätze der Vermögenswerte und Schulden bleiben unverändert. Innerhalb des Eigenkapitals findet eine Wertverschiebung zwischen Mehrheitsgesellschaftern und Minderheit statt.

Nach IFRS 10.23 ist nur noch diese Methode zulässig. Konzeptionell überzeugt dies nur z. T. Zwar werden die Mehrheits- und Minderheitsgesellschafter (im Gegensatz zu IAS 27 rev. 2003) in der Behandlung von Verlusten bzw. negativen Eigenkapitalanteilen gleichgestellt, weiterhin bleibt aber ein Unterschied in der Behandlung des goodwill, der für Minderheiten nicht pflichtweise aufzudecken ist (Rz 147).

 
Praxis-Beispiel

MU beteiligt sich in 01 als Gründungsgesellschafter mit 80 % an der Gründung der TU. In 01 bis 05 entwickelt TU eigene Marken mit einem fair value von 900, die jedoch nach IAS 38.63 nicht aktivierungsfähig sind. Das übrige Vermögen der TU (Buchwert = fair value) beträgt Ende 05 100. Ende 05 stockt MU seine Beteiligung gegen einen Kaufpreis i. H. v. 15 von 80 % auf 81 % auf.

Wirkungen des Zuerwerbs sind eine Verringerung des Minderheitenanteils um 1 sowie des Mehrheitsanteils um 14.

 
Praxis-Beispiel

In Abwandlung des Beispiels aus Rz 167 hat MU im zweiten Schritt (31.12.13) nicht 80 % für 6.000, sondern nur 60 % für 6.000 erworben und damit seine Anteilsquote zunächst nur von 20 % auf 80 % erhöht. Die verbleiben...

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