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§ 31 UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSE (Business Combinations) / 2.2 Bestimmung des Erwerbs-/Erstkonsolidierungszeitpunkts

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 16

Die Bestimmung des Erwerbszeitpunkts (acquisition date) ist von mehrfacher Bedeutung:[1]

  • Der Erwerbszeitpunkt grenzt die mitgekauften alten Gewinne von selbst erwirtschafteten neuen Gewinnen ab. Die alten Gewinne gehen in die Erstkonsolidierung ein. Die ab dem Tag des Unternehmenserwerbs entstehenden Gewinne sind Bestandteil der GuV des Erwerbers.
  • Bei einem Erwerb in einem Schritt sind auf den Erwerbszeitpunkt die Werte der nicht in Geld bestehenden Bestandteile des Kaufpreises (insbes. hingegebene Anteile) zu bestimmen (IFRS 3.43 und IFRS 3.32).
  • Auf den Erwerbszeitpunkt werden die beizulegenden Zeitwerte bestimmt und dementsprechend die erworbenen Vermögenswerte und Schulden einschl. stiller Reserven sowie der goodwill (IFRS 3.18).
  • Der Erwerbszeitpunkt ist somit zugleich Erstkonsolidierungszeitpunkt.
 

Rz. 17

Der Erwerbszeitpunkt (acquisition date) ist nach IFRS 3.8 der Tag, an dem die Beherrschung des erworbenen Unternehmens auf den Erwerber übergeht, dieser also die Möglichkeit erlangt, die relevanten Aktivitäten des erworbenen Unternehmens zu bestimmen (→ § 32 Rz 12). Der dingliche Abschluss einer Transaktion ist nicht erforderlich. Der Standard nennt als Beispiel eine schriftliche Vereinbarung, die dem Erwerber schon vor dem closing (im Innenverhältnis) eine Kontrolle über das Erwerbsobjekt ermöglicht (IFRS 3.9).

 

Rz. 18

Die Bestimmungen von IFRS 3 bleiben allerdings in dieser Hinsicht allgemein. Eine praxisorientierte Konkretisierung hat u. E. folgende Fallunterscheidungen vorzunehmen:

  • Vereinbarungen, nach denen dem Erwerber abweichend von der dispositiven gesetzlichen Ausgangslage (§ 101 BGB) das Gewinnbezugsrecht bereits ab einem Zeitpunkt vor Erwerb zusteht (Rz 19).
  • Vertragliche Rückwirkungen, bei denen die Parteien bspw. in der notariellen Urkunde vom 10.1. e...

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