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3. Anlage Vorsorgeaufwand 2023 – Vorsorgeaufwendungen / 3.2.3.1 Kein Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen

Robert Engert, Winfried Simon
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Eine Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben ist nur zulässig, wenn diese nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erster Halbsatz EStG). Aufwendungen aus steuerfreien Mitteln, die nach ihrer Zweckbestimmung zur Leistung der Vorsorgeaufwendungen dienen, sind nicht als Sonderausgaben abziehbar. Dies gilt insbesondere für folgende zweckgebundenen Leistungen:

  • Steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung der Rentner (z. B. nach § 106 SGB VI);
  • steuerfreie Beträge, die Land- und Forstwirte nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29.7.1994 (BGBl I S. 1890) zur Entlastung von Vorsorgeaufwendungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG erhalten;
  • nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfreie Erstattungen der Träger von Kindertagespflegeeinrichtungen (z. B. des Jugendamts) an selbständige Tagespflegepersonen für Beiträge zu einer Unfallversicherung und zu einer angemessenen Alterssicherung.

Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG, mindern also in vollem Umfang die Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz EStG). Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer Wahl- und Zusatzleistungen abgesichert hat. Eine Aufteilung des steuerfreien Zuschusses auf einen auf die Basisabsicherung und einen auf Wahlleistungen entfallenden Teil ist nicht vorgesehen. Dies hängt damit zusammen, dass für die Absicherung von Wahl- und Zusatzleistungen vom Arbeitgeber kein steuerfreier Zuschuss gezahlt werden kann. Die Steuerfreiheit entsprechender Zuschüsse ist auch bei einem priva...

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