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§ 29 ZU VERÄUSSERNDES LANGFRISTIGES VERMÖGEN UND AUFGEGE ... / 5.2 Separierung Vermögen und Schulden in der Bilanz und im Anhang

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 55

Zu jedem Bilanzstichtag, zu dem das zur Veräußerung bestimmte Vermögen tatsächlich noch nicht veräußert ist, sind die Vermögenswerte und im Fall der disposal group (Rz 6) / discontinued operation (Rz 21) auch die damit verbundenen Schulden gesondert anzugeben. Gefordert sind damit eine Aktiv- und eine Passivangabe je einzustellenden Bereich (IFRS 18.103(l) und IFRS 18.103(s)):

  • auf der Aktivseite als "zur Veräußerung bestimmtes langfristiges Vermögen" (non-current assets qualified as held for sale) und
  • auf der Passivseite ein Posten "Schulden aus zur Veräußerung bestimmtem langfristigem Vermögen" (liabilities associated directly with non-current assets qualified as held for sale).

Die Darstellung der Bilanz ist dementsprechend wie folgt:

 
Langfristiges Vermögen Eigenkapital
Kurzfristiges Vermögen Langfristige Schulden
  Kurzfristige Schulden
Zur Veräußerung bestimmtes langfristiges Vermögen Schulden im Zusammenhang mit zur Veräußerung bestimmten Anlagen

Für die weitere Aufschlüsselung des Aktiv- und Passiv(unter)postens reicht der Anhang.

Die bilanziellen Anforderungen gelten nicht retrospektiv. Vorjahresvergleichszahlen sind daher nicht umzuklassifizieren (IFRS 5.IE12). In IFRS 5.4 sind u. a. latente Steuern und Finanzinstrumente vom Anwendungsbereich der Bewertungsvorschriften des IFRS 5 ausgenommen. Für den Ausweis bleibt IFRS 5 hingegen anwendbar. Zu den sich hieraus ergebenden Folgen am Beispiel der Steuerlatenz wird auf Rz 79 verwiesen.

Im Anhang oder in der Bilanz ist eine Aufschlüsselung des Aktiv- und Passivbetrags nach den wesentlichen Gruppen (major classes of assets and liabilities) vorzunehmen (IFRS 5.38). Eine Aufschlüsselung nach unterschiedlichen disposal groups/discontinued operations ist nicht unbedingt erforderlich, kann sich aber bei nicht zu viele...

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