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§ 29 ZU VERÄUSSERNDES LANGFRISTIGES VERMÖGEN UND AUFGEGE ... / 3.1 Stilllegung oder Veräußerung nach einheitlichem Plan

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 21

Einen aufgegebenen, nicht fortgeführten Bereich (discontinued operation) können nach IFRS 5.32(a) und IFRS 5.32(b) nur solche Bestandteile eines Unternehmens bilden, die

  • i. R. e. einzelnen (einheitlichen) Plans (single-coordinated plan) als Gesamtheit oder stückweise veräußert oder
  • ebenfalls i. R. e. einzelnen (einheitlichen) Plans durch Stilllegung eingestellt werden.
 

Rz. 22

Unter die Kategorie der Veräußerung fallen nach Folgeänderung durch IFRIC 17 auch Sachdividenden, z. B. i. R. v. Spaltungen. Auf Rz 11 und → § 31 Rz 213 ff. wird verwiesen.

 

Rz. 23

Beim stückweisen Verkauf erlangt das Kriterium des einheitlichen Plans besondere Bedeutung. Nur über die Klammer des einheitlichen Plans können einzelne Verkaufsfälle einer isolierten Betrachtung entzogen und einer Gesamtperspektive zugeführt werden. Die Problematik ähnelt insoweit der steuerlichen Rechtslage zur Betriebs- bzw. Teilbetriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG). Steuerlich ist die durch Freibeträge und Steuersatzermäßigungen begünstigte (Teil-)Betriebsaufgabe von der nicht begünstigten allmählichen Liquidierung einzelner Vermögensteile zu unterscheiden. In IFRS 5 geht es darum, nicht mehr prognoserelevante und damit in der Berichterstattung zu separierende Auslaufbereiche von solchen Vermögensteilen zu trennen, deren außerplanmäßige Abschreibung oder deren Abgangserfolg Bestandteil des normalen Ergebnisses aus continued operations ist (Rz 1).

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