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§ 28a BILANZIERUNG VON SICHERUNGSBEZIEHUNGEN (Hedge Acco ... / 8 Portfolio hedge von Zinsrisiken

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 124

Im geltenden Recht fehlen Vorgaben zum fair value hedge accounting für die Absicherung eines Portfolios von Zinsrisiken auf einer Nettorisikobasis (macro hedging). Wahlweise können die ansonsten aufgehobenen Regeln des IAS 39 so lange angewendet werden, bis ein separates Projekt des IASB zum macro hedge accounting abgeschlossen ist. Die Anwendung der Vorgaben setzt das folgende Vorgehen voraus (IAS 39.AL114):

(1) Zunächst bedarf es einer Identifizierung der Grundgeschäfte (Vermögenswerte und Verbindlichkeiten), deren Zinsrisiko das Unternehmen absichern möchte (Rz 125).
(2) Die Geschäfte des Portfolios werden nach Maßgabe ihrer Zinsrisiken Bändern zugeordnet (Rz 126 – Rz 127).
(3) Für jedes Laufzeitband ist der Anteil des abzusichernden Betrags festzulegen (Rz 128 – Rz 130).
(4) Es bedarf einer Bestimmung des gesicherten Risikos (Rz 131).
(5) Für jedes (Laufzeit-)Band ist ein oder sind mehrere Sicherungsgeschäfte festzulegen (Rz 132).
(6) Die Effektivität des Sicherungszusammenhangs ist nachzuweisen (Rz 133).
(7) Zu jedem Stichtag sind die fair-value-Änderungen für die designierten Grundgeschäfte zu bestimmen (Rz 137).
(8) Korrespondierend sind auch die fair-value-Änderungen der Sicherungsgeschäfte zu erfassen (Rz 138).
(9) Einer verbleibenden Ineffektivität ist Rechnung zu tragen (Rz 140 – Rz 143).
 

Rz. 125

Voraussetzung für die Designation eines portfolio hedge von Zinsrisiken ist die Identifizierung der vorgesehenen Grundgeschäfte (IAS 39.AL114(a), IAS 39.116). Die Bestimmung hat im Einklang mit dem unternehmensindividuellen Risikomanagement zu erfolgen (IAS 39.AL114(a)). In das Portfolio können entweder sowohl Vermögenswerte als auch Verbindlichkeiten als auch die jeweiligen Positionen alleine einbezogen werden. Schritt 1 (Identifikation des Portfolios) führt n...

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