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§ 28a BILANZIERUNG VON SICHERUNGSBEZIEHUNGEN (Hedge Acco ... / 4.1 Abgrenzung cash flow hedge, fair value hedge und Währungs-hedge

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 62

Aufgabe der Regelungen des hedge accounting ist eine Synchronisierung von Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft bezogen auf die Behandlung im Periodenergebnis. Zu unterscheiden sind drei Arten von Sicherungsbeziehungen:

(1) fair value hedge,
(2) cash flow hedge,
(3) hedge of a net investment in a foreign operation (Währungs-hedge).
 

Rz. 63

Die Zuordnung einer Sicherungsbeziehung zu einer bestimmten (Sicherungs-)Form hängt von der Art des gesicherten Risikos ab. Ein Unternehmen muss daher zunächst eine Klassifizierung des hedge nach Maßgabe des gesicherten Risikos vornehmen. Dabei gelten die folgenden Regeln:

Dient das Sicherungsgeschäft dazu,

(1) das Risiko einer Änderung des fair value eines bilanzierten oder schwebenden Geschäfts (genauer einer spezifischen faktorinduzierten Änderung) abzusichern, handelt es sich um einen fair value hedge;
(2) das Risiko einer Schwankung der künftigen Zahlungsströme (cash flows) eines bilanzierten oder erwarteten Geschäfts abzusichern, handelt es sich um einen cash flow hedge;
(3) das Wechselkursrisiko einer Nettoinvestition in eine wirtschaftlich selbstständige Teileinheit (ausländisches Tochterunternehmen, assoziiertes Unternehmen oder joint venture oder Filiale) abzusichern, liegt ein sog. hedge of a net investment in a foreign operation vor.
 

Rz. 64

Der Währungs-hedge ist – mit Blick auf das abgesicherte Risiko – keine eigenständige dritte Sicherungsform, sondern faktisch ein cash flow hedge. Umrechnungsdifferenzen aus Nettoinvestitionen in ausländische Einheiten sind erfolgsneutral im Eigenkapital zu verrechnen (IAS 21.32; → § 27 Rz 59). Sichert sich ein Unternehmen gegen das Wechselkursrisiko aus einer solchen Investition ab (z. B. mit einer Refinanzierung in der gleichen Währung), dürfen die Umrechnungsgewinne oder -verluste a...

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