Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

27. Anlage FW 2024 zur Förderung des Wohneigentums / 27.1.6 Folgeobjekt

Robert Engert, Winfried Simon
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Zeilen im Formular: 10

Zeile 10 beinhaltet die Frage, ob der Abzugsbetrag für ein Folgeobjekt beansprucht wird. Ein Folgeobjekt verhindert unter bestimmten Voraussetzungen den Objektverbrauch (vgl. Tz 27.1.8). Kann für ein Erstobjekt die Grundförderung nach § 10e EStG nicht während des gesamten achtjährigen (bei § 15b Abs. 1 Nr. 1 BerlinFG: zwölfjährigen) Begünstigungszeitraums gewährt werden, weil das Erstobjekt vorher veräußert oder verschenkt wird oder weil der Eigentümer die Wohnung während des Abzugszeitraums nicht mehr für eigene Wohnzwecke nutzt, so tritt grundsätzlich auch in einem solchen Fall Objektverbrauch ein. Die Grundförderung kann aber für den Rest des Begünstigungszeitraums für ein Folgeobjekt fortgeführt werden – und zwar mit dem ggf. günstigeren Prozentsatz und Höchstbetrag für das Folgeobjekt –, ohne dass dieses als neues Objekt angesehen wird. Voraussetzung ist, dass dieses Folgeobjekt innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor und drei Jahren nach Ablauf des Kj., in dem das Erstobjekt letztmals die Voraussetzungen für die Begünstigung erfüllt, angeschafft oder fertiggestellt wird (§ 10e Abs. 4 Satz 4ff. EStG). Erstobjekt kann auch eine vor dem 1.1.1987 angeschaffte oder hergestellte Wohnung sein, für die früher erhöhte Absetzungen nach §§ 15, 15b Abs. 1 BerlinFG vorgenommen worden sind.

Die für § 10e EStG maßgebliche Einkunftsgrenze von 61 355/122 710 EUR (vgl. Tz 27.7) gilt auch für Folgeobjekte. Auch die Absenkung der Höchstbemessungsgrundlage bei Erwerb eines Altobjekts auf 76 694 EUR (hiervon 5 % = 11 504 EUR sowie die Abzugsbeschränkung bei Erhaltungsaufwendungen als Vorkosten gelten für das Folgeobjekt.

Wegen weiterer Einzelheiten und Beispiele zum Folgeobjekt vgl. Teil II >Tz 4.3.7 und BMF-Schreiben vom 31.12.1994 BStBl 1994 I S. 887, Tz 72 ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Anleitung Einkommensteuererklärung Online enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren