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§ 15 LEASING (Leases) / 2.7 Unterschiede zwischen IFRS und Steuerrecht bei den Zurechnungskriterien

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 112

Ein Vergleich der Behandlung von Leasing nach IFRS und Steuerrecht kann sich auf zwei Aspekte richten:[1]

  • Was wird als lease definiert (Rz 113)?
  • Wie wird im Fall eines lease das wirtschaftliche Eigentum verstanden (Rz 114 ff.)?
 

Rz. 113

IAS 17.4 definiert ein Leasingverhältnis als „eine Vereinbarung, bei der der Leasinggeber dem Leasingnehmer

  • gegen eine Zahlung oder eine Reihe von Zahlungen
  • das Recht auf Nutzung eines Vermögenswertes … überträgt.”

Kürzer ausgedrückt: Leasing ist die entgeltliche Nutzungsüberlassung eines Vermögenswerts. Auf die rechtliche Qualifikation des Nutzungsvertrags – Miete, Pacht usw. – kommt es nicht an.

Das deutsche Verständnis, geprägt durch die Leasingbranche und zivilrechtliche Überlegungen, ist teilweise enger: Leasing wird entweder als eine Vertragsform eigener Art angesehen oder als eine besondere Art von Miete oder Pachtvertrag bezeichnet, wobei die Besonderheit etwa darin liegen soll, dass der Leasingnehmer für Versicherung, Instandhaltung etc. aufkommt. Für die entscheidende Bilanzierungsfrage, wer das wirtschaftliche Eigentum am Nutzungsobjekt hat, sind all diese zivilrechtlichen "Besonderheiten" ebenso unerheblich wie die Bezeichnung der Parteien für ihren Vertrag. Der BFH betont dementsprechend in seinem für die späteren Leasingerlasse grundlegenden Urteil[2], dass "unter Leasing Verträge verstanden werden, die vom normalen Mietvertrag bis zum verdeckten Raten-Kaufvertrag reichen." Die BMF-Erlasse[3] selbst legen auf evtl. formalrechtliche Unterschiede ebenfalls keinen Wert. Sie sprechen etwa von der Grundmietzeit eines Leasingvertrags, unterscheiden Leasingverträge mit und ohne Mietverlängerungsoption usw.

Praktische Konsequenz: Weder IAS 17 noch die Steuererlasse können durch zivilrechtliche Qualifikation oder Bezeichnung der ...

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