Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

§ 15 LEASING (Leases) / 2.5 Vertragsänderungen

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 93

Nach IAS 17 ist zwischen der reinen Verlängerung (renewal; in der amtlichen deutschen Übersetzung irreführend als Neuabschluss bezeichnet) und sonstigen Vertragsänderungen zu unterscheiden. IAS 17.13 bestimmt, dass Änderungen von Schätzungen (z. B. hinsichtlich Nutzungsdauer oder Restwert des Leasingobjekts) ebenso wenig zu einer Neuklassifizierung des Leasingverhältnisses führen können wie Änderungen von Sachverhalten (etwa Zahlungsausfall des Leasingnehmers).

 

Rz. 94

Daneben regelt IAS 17.13 die Auswirkungen von Änderungen der Vertragsbedingungen und unterscheidet dabei zwei Fälle:

  • Neuabschluss bzw. Verlängerung des Leasingverhältnisses (renewing the lease);
  • sonstige Änderungen der Vertragsbedingungen (other changes in the provi­sions of the lease), d. h. Änderung von Höhe oder des Zeitpunkts der Zahlungen, Aufhebung oder Einräumung von Restwertgarantien, Aufhebung oder Einräumung von Kaufoption usw.

Hinsichtlich der Rechtsfolgen ist wie folgt zu differenzieren:

  • Neuabschluss bzw. Verlängerung eines Leasingverhältnisses (renewing the lease) führen dann zu einer erneuten Beurteilung des Leasingverhältnisses, wenn ursprünglich keine Verlängerungsoption vorgesehen war. Der Neuvertrag ist eigenständig und unabhängig von dem bisherigen Vertragsverhältnis zu würdigen.
  • Eine erneute Beurteilung unterbleibt hingegen, wenn eine bereits bei Vertragsbeginn vereinbarte Verlängerungsoption ausgeübt wird (Rz 105).
  • Bei der Änderung sonstiger Vertragsbedingungen ist wiederum eine erneute Beurteilung nötig (Rz 96).

Eine geänderte Absicht des Leasingnehmers hinsichtlich der Ausübung einer im Klassifizierungszeitpunkt (at inception) nicht als günstig eingestuften Option führt daher nicht zu einer Neubeurteilung eines bestehenden lease.

 

Rz. 95

Der Wechsel des Leasinggebers durch Übertra...

Dieser Inhalt ist unter anderem im IFRS-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Jahreswechsel: Frohes neues Jahr 2026
Happy New Year Business-People Konfetti Sekt
Bild: AdobeStock

Für das neue Jahr 2026 wünschen wir Ihnen alles Gute, Gesundheit und viel Erfolg!


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren