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§ 13 IMMATERIELLE VERMÖGENSWERTE DES ANLAGEVERMÖGENS (In ... / 1.4 Verfügungsmacht über zukünftigen Nutzen

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 16

Die Identifizierbarkeit (Rz 13) ist nur notwendige, keine hinreichende Bedingung für einen immateriellen Vermögenswert. Hinzukommen muss u. a. das Merkmal der Verfügungsmacht.

 
Praxis-Beispiel

Sachverhalt

Die Großspedition S hat mit dem Automobilhersteller B einen Rahmenvertrag über den Transport von Neu- und Gebrauchtwagen in Europa abgeschlossen. Der Vertrag hat eine Laufzeit von sechs Monaten. In diesem Rahmenvertrag sind das Entgelt pro Fahrzeug und die Transportbedingungen, nicht jedoch die Transportmenge geregelt. Ausdrücklich ist von B keine Zusage über die zu transportierende Menge erteilt. Nun erwirbt U entweder das gesamte Unternehmen des S oder den Rahmenvertrag.

Beurteilung

Da mit dem Rahmenvertrag eine rechtliche Beziehung vorliegt, ist das Kriterium der Identifizierbarkeit ohne Weiteres erfüllt. Hieraus darf nicht vorschnell auf das Vorliegen eines Vermögenswerts geschlossen werden. Zu prüfen bleibt u. a., ob der Rahmenvertrag Verfügungsmacht (control) über zukünftigen Nutzen begründet. Die Gewinnerwartungen aus dem Rahmenvertrag sind jedoch nicht rechtlich gesichert.[1] Der Rahmenvertrag ist lediglich Konditionenvertrag, kein Auftragsbestand.

Ein immaterieller Vermögenswert wäre also nicht anzusetzen. Nach IAS 38.16 läge jedoch in einer Zahlung von U an S ein Hinweis auf eine faktische Kontrollmöglichkeit. Diese Erweiterung des Kontrollbegriffs (Rz 17) nimmt dem Kriterium jeden Gehalt und ist daher abzulehnen.[2]

 

Rz. 17

Das Definitionsmerkmal der "Kontrolle" (Beherrschung) bedeutet im Normalfall das Innehaben von gesetzlich bestimmten Rechten, die vor Gericht durchsetzbar sind und anderen Personen den Zugang zu diesen Erfolgsquellen (benefits) verunmöglichen (IAS 38.13). Notwendig ist die rechtliche Erzwingbarkeit allerdings nicht. Als Beispiele nennt IAS ...

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