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11. Anlage N 2023 – Angaben zum Arbeitslohn und zu Werbu ... / 11.19.4.5 Einzelnachweis der Fahrtkosten bei Benutzung des eigenen Kfz

Robert Engert, Winfried Simon
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Bei Benutzung des eigenen Kfz können die gesamten auf die Auswärtstätigkeit anteilig entfallenden laufenden und festen Kosten entweder durch Einzelnachweis oder mit den pauschalen Kilometersätzen nach dem BRKG (vgl. Tz 11.19.4.6) geltend gemacht werden.

Der Einzelnachweis kann nicht mithilfe der Kilometersätze nach den ADAC-Tabellen geführt werden (BFH-Urteile vom 17.12.1976, BStBl 1977 II S. 295 und vom 27.6.1980, BStBl II S. 651). Entscheidet sich der Arbeitnehmer für den Einzelnachweis, so sind vielmehr sämtliche Aufwendungen für das Kfz durch Belege auf Anforderung des Finanzamts nachzuweisen; zur Belegvorlage-/Belegvorhaltepflicht vgl. Vorbemerkungen Tz 14.1.

Berücksichtigungsfähig sind z. B. die Kosten für Kfz-Steuer, Haftpflichtversicherung, Kaskoversicherung, Benzin, Öl, Reparaturen, Inspektion, Reifen, Finanzierung, Garagenmiete, die anteiligen Schuldzinsen für einen Kredit zur Anschaffung des Pkw, soweit sie auf berufliche Fahrten entfallen (BFH-Urteil vom 1.10.1982, BStBl 1983 II S. 17). Zu berücksichtigen sind auch die Beiträge für die Automobil-Rechtsschutzversicherung; sie sind für Kfz, die nicht nur betrieblich, sondern auch privat genutzt werden im gleichen Verhältnis wie die anderen Aufwendungen aufzuteilen (Berechnungsbeispiel s. u.). Abzugsfähig sind vor allem aber die anteiligen Absetzungen für Abnutzung (AfA); wegen der Höhe s. u. Leasing-Sonderzahlungen bei Leasingbeginn gehören – ebenso wie die laufenden Leasingraten – in Höhe der anteiligen beruflichen Nutzung des Pkw zu den sofort abziehbaren Werbungskosten (und nicht etwa nur in Höhe der AfA eines Nutzungsrechts an dem Pkw, BFH-Urteil vom 5.5.1994, BStBl II S. 643 und vom 15.4.2010, BStBl II S. 805). Eine Leasingsonderzahlung gehört im Kj. der Zahlung in voller Höhe zu den Gesamtkosten (vgl. H 9.5 ...

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