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11. Anlage N 2023 – Angaben zum Arbeitslohn und zu Werbu ... / 11.14.5.1 Berufskleidung

Robert Engert, Winfried Simon
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Ausgaben für die bürgerliche Kleidung sind regelmäßig nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung. Der Arbeitnehmer kann diese Aufwendungen selbst dann nicht geltend machen, wenn er die Kleidung auch im Beruf benutzt. Dienstkleidung, die auch als Straßenkleidung getragen werden kann, wird steuerlich nicht berücksichtigt. Das Gleiche gilt etwa für die Lederjacke eines Kraftfahrers oder für das normale Schuhwerk. Der Mehrverbrauch an bürgerlicher Kleidung, den etwa ein Reisevertreter, ein leitender Ingenieur eines Betriebs oder ein Malermeister infolge Verschmutzungsgefahr hat, kann nicht abgesetzt werden (BFH-Urteil vom 24.7.1981, BStBl II S. 781; ebenso abl. FG Hamburg vom 26.3.2014, 6 K 231/12, EFG 2014 S. 1377 zu Business-Kleidung eines Rechtsanwalts; auch nicht außergewöhnlich hohe Aufwendungen für bürgerliche Kleidung (und Kosmetika) einer Schauspielerin und Fernsehansagerin (BFH-Urteil vom 6.7.1989, BStBl 1990 II S. 49) oder für die Abendgarderobe einer Instrumentalsolistin (BFH-Urteil vom 18.4.1991, BStBl II S. 751). Selbst der Trachtenanzug des Geschäftsführers eines typisch bayerischen Lokals wurde vom BFH nicht als Berufskleidung anerkannt (BFH-Urteil vom 20.11.1979, BStBl 1980 II S. 73). Ein seinem Charakter nach zur bürgerlichen Kleidung gehörendes Kleidungsstück (hier: Lodenmantel eines Leiters des staatlichen Forstamts) wird nicht dadurch zur typischen Berufskleidung, dass es nach der Dienstanweisung des Arbeitgebers zur Dienstbekleidung zählt und mit einem Dienstabzeichen versehen ist (BFH-Urteil vom 19.1.1996, BStBl II S. 202). Dagegen sind Kleidungsstücke mit angenähten oder eingewebten Bundes- oder Landeswappen, Dienstabzeichen, Posthorn u.Ä. als typische Berufskleidung anzuerkennen (siehe DB 1996 S. 2414).

Aufwendungen für typische Berufskleidung sind da...

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