Gesetzestext

 

(1) Für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat.

(2) Ist der angegangene Gerichtsvollzieher nicht zuständig, so leitet er die Sache auf Antrag des Gläubigers an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter.

A. Normzweck und Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Schon seit der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle 1999 ist der Gerichtsvollzieher für das Offenbarungsverfahren zuständig. Die Zuständigkeitsordnung entspricht insoweit der bisherigen Regelung des § 899 aF. Die Regelung gilt für die Zuständigkeit des Gerichtvollziehers für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung nach § 802c (anfängliche Auskunft), 802d (erneute Vermögensauskunft), § 802l (Drittauskünfte, str § 802l Rn 3) und nach § 807 (Auskunft nach Pfändungsversuch). Auf die Zuständigkeitsregelung verwiesen wird auch in § 836 III (Auskunft an den Gläubiger in der Forderungspfändung) und in § 883 II (Offenbarung in der Herausgabevollstreckung). Für den Erlass eines Haftbefehls nach verweigerter Offenbarung (§ 802g) gilt sie nicht. Das Gericht erlässt den Haftbefehl, der Gerichtsvollzieher nimmt die Verhaftung vor. Sie gilt nicht für die Vermögensauskunft nach § 284 AO, für die das Finanzamt oder Hauptzollamt zuständig ist (§ 249 AO), wobei aber im Hinblick auf die erneute oder zu vervollständigende Vermögensauskunft auch hier der Gerichtsvollzieher tätig bleibt, wenn er dies bei der früheren Abnahme war (s § 802d).

B. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale.

I. Funktionelle Zuständigkeit (Abs 1).

 

Rn 2

Der Gerichtsvollzieher ist das für die Abnahme sowohl der Vermögensauskunft als auch der eidesstattlichen Versicherung berufene Organ in der Zwangsvollstreckung. Amtssitz des Gerichtsvollziehers ist der Gerichtsvollzieherbezirk innerhalb des Amtsgerichtsbezirks, so dass Abs 1 S 1 auf den Gerichtsvollzieher ›bei dem Amtsgericht‹ verweist. Bei Amtsgerichten mit mehreren Gerichtsvollziehern entscheidet der Gläubiger durch seinen Antrag nach §§ 754, 802a Abs 2 Nr 2, welchen Gerichtsvollzieher er unmittelbar beauftragt oder wendet sich an die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle (entspr Auswahl im Formular nach § 1 Nr 1 GVFV, s § 802a Rn 4).

II. Örtliche Zuständigkeit (Abs 1).

 

Rn 3

Im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit verweist die Regelung auf das Amtsgericht am Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Schuldners, und zwar zum Zeitpunkt der Auftragserteilung (LG Ellwangen DGVZ 18, 146 mwN; Hamm v 20.11.15 – I-32 SA 63/15, Rz 10 f mwN – nv). Einschlägig sind also bei natürlichen Personen §§ 711 BGB (Wohnsitz als ständige Niederlassung, Wohnsitz von Geschäftsunfähigen, Minderjährigen und Soldaten). Im Übrigen gelten §§ 13, 17, 21, 35 (natürliche Person, Firmensitz, Sitz der Niederlassung, Wahlrecht). Spätere Umzüge ändern an der im Zeitpunkt der Auftragserteilung begründeten Zuständigkeit nichts (AG Heilbronn DGVZ 18, 18). Besteht kein Wohnsitz, gilt der Aufenthaltsort des Schuldners (vgl §§ 16, 20). Da hier weder ein längerer noch ein gewöhnlicher noch ein überwiegender Aufenthalt oder ein an dem Ort zusammenlaufendes Interesse des Schuldners gefordert ist, wird ein Aufenthaltsort schon durch kurzfristige Anwesenheit oder Durchreise des Schuldners begründet (vgl BGH NJW 08, 3288 [BGH 17.07.2008 - I ZB 80/07]). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Antrags auf Einholung der Vermögensauskunft (§§ 753 II, 802a II Nr 2). Da die Antragstellung entscheidend ist, ändert ein späterer Umzug nichts an der im Zeitpunkt der Antragstellung einmal begründeten örtlichen Zuständigkeit.

III. Internationale Zuständigkeit (Abs 1).

 

Rn 4

Die Norm begründet auch eine internationale Zuständigkeit am inländischen Aufenthaltsort eines Schuldners mit ausländischem Wohnsitz bzw bei der inländischen Niederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland (HK-ZV/Sternal § 802e Rz 8). Dabei genügt auch hier schon ein kurzfristiger Aufenthalt bzw eine solche Niederlassung des Schuldners. Nicht hinreichend ist allerdings der inländische Wohnsitz oder Aufenthaltsort eines vertretungsbefugten Organs des Schuldners, wenn dieser im Ausland sitzt und auch keine inländische Niederlassung hat.

IV. Abgabe an den zuständigen Gerichtsvollzieher (Abs 2).

 

Rn 5

Die Zuständigkeit ist vAw zu prüfen. Die Abgabe im Falle der Unzuständigkeit erfolgt unmittelbar durch bzw an den Gerichtsvollzieher und nicht etwa über den Rechtspfleger am Amtsgericht. Die Abgabe erfordert einen eigenen Antrag des Gläubigers (Modul P5 Formular zu § 1 Nr 1 GVFV, s § 802a Rn 4). Andernfalls wird der Antrag auf Abnahme der Auskunft bzw Versicherung wegen Unzuständigkeit abgelehnt. Wird allerdings die Auskunft durch den Gerichtsvollzieher trotz Unzuständigkeit eingeholt, berührt dies ihre Wirksamkeit nicht.

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