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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 807 ZPO – Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch.

Dr. Christiane Schmaltz
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Gesetzestext

 

(1) 1Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und

1. hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
2. ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,

so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802 f sofort abnehmen. 2§ 802 f Abs. 5 und 6 findet Anwendung.

(2) 1Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. 2In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802 f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vermögensauskunft des Schuldners über sein Vermögen ist ein Hilfsmittel iRd Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen und selbst eine Vollstreckungsmaßnahme. Sie soll dem Gläubiger ein effektives Mittel zur Durchsetzung seiner Rechte an die Hand geben, das verfassungsrechtlich aufgrund des Zwangsmonopols des Staates und des damit einhergehenden Verbots der Selbsthilfe gerechtfertigt ist (BVerfGE 61, 126; BVerfG NJW 18, 531 [BVerfG 03.11.2017 - 2 BvR 2135/09] Rz 18). Sie war nach dem bis zum 31.12.12 geltenden Recht ultima ratio. Nach der Neukonzeption der Zwangsvollstreckung (vgl hierzu Vollkommer NJW 12, 3681 ff) steht die Vermögensauskunft nunmehr regelmäßig am Beginn der Vollstreckung, vgl § 802c. Der Gläubiger ist nicht mehr verpflichtet, zunächst einen aufwändigen, in der Praxis aber meist fruchtlosen Versuch der Pfändung in körperliche Sachen durch den GV zu unternehmen. Das Vollstreckungsverfahren ist nun vielmehr am Leitbild der praktisch bedeutsameren Forderungspfändung und Vollstreckung in unbewegliches Vermögen orientiert (BTDrs 16/10069, 20). Um diese durchführen zu können, ist der Gläubiger auf Informationen angewiesen, die er nach dem ...

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