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Beendigung des Beamtenverhältnisses

Dr. Cornelia Feldmann
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§ 21 BeamtStG zählt als Gründe, die die Beendigung des Beamtenverhältnisses bewirken,

  1. die Entlassung,
  2. den Verlust der Beamtenrechte,
  3. die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder
  4. den Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

Teilweise wird § 21 BeamtStG als abschließende Bestimmung der Beendigungsgründe angesehen.[1] Tatsächlich regelt die Norm einen Grund, der ebenfalls zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führt, jedoch nicht. Es handelt sich dabei um den Tod des Beamten.[2] Anders als andere Landesbeamtengesetze regelt das LBG BW diesen Fall zwar nicht ausdrücklich. Einer entsprechenden Regelung bedarf es jedoch nicht, weil das Beamtenverhältnis ein höchstpersönliches und auf persönliche Dienstleistung gerichtetes Rechtsverhältnis ist und die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch den Tod des Beamten deshalb "amtsimmanent" ist.[3] Mit dem Tod des Beamten gehen jedoch nicht sämtliche aus dem Beamtenverhältnis resultierende Ansprüche (Dritter) unter. Vielmehr werden durch den Tod des Beamten die Versorgungsansprüche der Hinterbliebenen nach §§ 30-42 LBeamtVG BW ausgelöst.

Weitere Beendigungsgründe existieren nicht. Insbesondere stellt sich der Ablauf der Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit nicht als von § 21 BeamtStG losgelöster Beendigungsgrund dar.[4] Denn nach § 37 Abs. 1 und 3 LBG BW treten Beamte auf Zeit, wenn sie ihr Amt nicht forstsetzen, mit Ablauf ihrer Amtszeit entweder in den Ruhestand oder gelten als entlassen.

Der Tod des Beamten und die in § 21 BeamtStG genannten Beendigungsgründe sind insofern als abschließend anzusehen. Deshalb ist beispielsweise keine Beendigung durch Aufhebungsvertrag möglich.

[1] Kienzler/Stehlin, Beamtenrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2014, Rn. 169.
[2] Reich, BeamtStG, 2. Aufl. 2012, § 21 Rn. 1;...

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