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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020 / 1.3.1 Kleinunternehmer

Thomas Soehner
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Kleinunternehmer[1], die nach der Regelung des § 19 Abs. 1 UStG nicht der Steuererhebung für Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen (Lieferungen, sonstige Leistungen, nicht aber innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhr), brauchen keine Voranmeldungen abzugeben. Sie müssen lediglich in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Gesamtumsätze des Erklärungsjahrs und des Vorjahrs angeben.

 
Hinweis

Umsatzgrenze für Kleinunternehmer erhöht

Nach § 19 UStG wird die Umsatzsteuer von inländischen Unternehmern nicht erhoben, wenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr die Grenze von 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird. Durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz wurde die Vorjahresumsatzgrenze von 17.500 EUR auf 22.000 Euro angehoben. Die Grenze von 50.000 EUR für das laufende Kalenderjahr bleibt hingegen bestehen. Die Regelung gilt ab dem 1.1.2020, so dass die neue Grenze bereits für die Vorjahresumsätze in 2019 Anwendung findet. Unternehmer, die in 2019 weniger als 22.000 EUR erzielt haben und deren Umsätze in 2020 voraussichtlich weniger als 50.000 EUR betragen werden, können somit von der Kleinunternehmerregelung in 2020 Gebrauch machen. Die Anhebung der Kleinunternehmergrenze hat auch Einfluss auf die Beurteilung bei Neugründungen, da in diesen Fällen für die Betrachtung des voraussichtlichen Umsatzes des laufenden Kalenderjahres auf die angehobene Grenze von 22.000 EUR abzustellen ist.[2]

[1] Vgl. dazu BFH, Urteil v. 24.7.2013, XI R 14/11, BStBl 2014 II S. 210 und BFH, Urteil v. 24.7.2013, XI R 31/12, BStBl 2013 I S. 214.
[2] Vgl. § 19 Abs. 1 UStG; Abschn. 19.1 Abs. 4 UStAE.

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