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Problembereiche bei der Goodwill-Bilanzierung im E-DRS 3 ... / III. Vorschlag zur praktikablen Ausgestaltung des Goodwill-Werthaltigkeitstests

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Für den Regelungsinhalt des E-DRS 30 sind in Bilanzierungspraxis und Kommentierung ausreichende Lösungen entwickelt worden. Insofern eilt die Bekanntgabe einer neuen, die Kapitalkonsolidierung betreffenden DRSC-Verlautbarung nicht. Die Konzernbilanzierungspraxis nach HGB ist bisher ohne detaillierte, an den IFRS orientierte Konkretisierungen ausgekommen. Hinsichtlich des Goodwill-Werthaltigkeitstests besteht allerdings nach HGB der Eindruck einer Black Box, während die Detailregelungen des IAS 36 den Anschein eines ordentlich durchdachten Lösungsverfahrens vermitteln. Die Befunde der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) deuten indes auf eine hohe Fehleranfälligkeit und praktische Umsetzungsprobleme beim Goodwill-Wertminderungstest hin.[33] Dem DRSC ist zugutezuhalten, dass durch den provokanten Vorschlag zur Ermittlung eines impliziten Goodwill die Diskussion angeregt und nach alternativen Vorgehensweisen gefragt wird.[34] Tatsächlich wird in jüngeren Kommentierungen auch auf die Ermittlung eines "implied"[35] Goodwill verwiesen. Da aber eine Vermengung des Goodwill unterschiedlicher Tochterunternehmen handelsrechtlich zu unterbleiben hat, besteht im Gegensatz zu den internationalen Standards weiterhin die sachlogische Verbindung zwischen einer Beteiligungsabschreibung im Einzelabschluss bei dauerhafter Wertminderung und einer außerplanmäßigen Abschreibung des Goodwill im Konzernabschluss.[36] Wegen des Bezugs zur rechtlichen Einheit scheidet dabei das Vorgehen nach IFRS aus.[37] Auch verstößt eine entsprechende Aufteilung auf Geschäftsbereiche des Tochterunternehmens gegen den Einzelbewertungsgrundsatz.[38] Es gilt vielmehr der Primat der rechtlichen Einheit.[39] Daher stellt der Ertragswert der Beteiligung[40] einen sachgerechten Ausgangspunkt der Bewertung des...

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