Die Finanzverwaltung hat die für das Jahr 2024 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekanntgegeben.
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt. Mit ihrer Hilfe können Steuerpflichtige Warenentnahmen monatlich pauschal verbuchen. Dies dient der Vereinfachung.
Vom BMF ermittelte Pauschbeträge
Sachentnahmen kommen vor allem häufig im Lebensmitteleinzelhandel, im Gastgewerbe, bei Bäckereien und Fleischereien vor. Das BMF hat die ermittelten Pauschbeträge bekannt gegeben für 2024, die anzusetzen sind, sofern der Steuerpflichtige nicht geringere Entnahmen Einzelaufzeichnungen nachweist.
Gewerbezweig | Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer | ||
ermäßigter Steuersatz | voller Steuersatz | insgesamt | |
EUR | EUR | EUR | |
Bäckerei | 1.605 | 206 | 1.811 |
Fleischerei/Metzgerei | 1.429 | 545 | 1.974 |
Gaststätten aller Art | |||
a) mit Abgabe von kalten Speisen | 1.399 | 1.016 | 2.415 |
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen | 2.253 | 1.723 | 3.976 |
Getränkeeinzelhandel | 118 | 266 | 384 |
Café und Konditorei | 1.547 | 575 | 2.122 |
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) | 693 | 0 | 693 |
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) | 1.340 | 354 | 1.694 |
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) | 369 | 162 | 531 |
BMF, Schreiben v. 12.2.2024, IV D 3 - S 1547/19/10001 :005