Nichtbeanstandungsregelung für § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz

Die Finanzverwaltung hat eine Nichtbeanstandungsregelung zu den gesteigerten Mitwirkungspflichten nach dem Steueroasen-Abwehrgesetz veröffentlicht.

Abgabe der Aufzeichnungen

In § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz sind gesteigerte Mitwirkungspflichten geregelt. Steuerpflichtige müssen bestimmte Aufzeichnungen erstellen und an das Finanzamt bzw. das BZSt übermitteln. Die Finanzverwaltung hat verfügt, dass für Geschäftsjahre, die vor dem 31.12.2022 begonnen haben, Aufzeichnungen erstmals bis zum 31.5.2024 abgegeben werden können.

Aber Achtung: Das BZSt weist in der Meldung vom 29.5.2024 darauf hin, dass es für Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2022 begonnen haben, nicht beanstandet wird, wenn die Aufzeichnungen erstmals bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden. Das BMF hat diese Nichtbeanstandungsregelung mit Schreiben v. 4.6.2024 bestätigt.

BMF, Schreiben v. 21.2.2024, IV B 3 - S 1300/24/10005 :002,

aktuell: BZSt, Meldung v. 29.5.2024 und BMF, Schreiben v. 4.6.2024, IV B 3 - S 1300/24/10005 :002


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