Die Parteien streiten über den Fortbestand einer Krankentagegeldversicherung, welche der Kl. bei der Bekl. auf der Grundlage der AVB MB/KT 2009 unterhielt. § 15 Teil I (1) lit b AVB-KT i.V.m. § 7 AVB-KT sieht die Beendigung der Krankentagegeldversicherung mit Eintritt der Berufsunfähigkeit der betroffenen versicherten Person vor. § 15 Teil II (1) AVB-KT regelt, dass bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses wegen (…) Eintritt der Berufsunfähigkeit oder wegen Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente der VN das Versicherungsverhältnis für die Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit oder des Bezugs von Berufsunfähigkeitsrente hinsichtlich der betroffenen versicherten Person im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung fortsetzen könne.

Seit dem 30.3.2011 war der VN als selbstständiger Versicherungsvertreter mit eigener Agentur tätige Kl. wegen Anpassungsstörungen, dissoziativer Fugue und zwanghafter Persönlichkeltsstörung arbeitsunfähig. Die Bekl. erbrachte aus diesem Grunde bis zum 2.8.2012 vertragsgemäß Krankentagegeldleistungen.

In einem Check-up Gutachten des Dr. … vom 2.5.2012 kam dieser aufgrund der langen Krankheitsdauer und einer fehlenden Besserungstendenz trotz adäquater Therapie zu der Feststellung, dass bei dem Kl. Berufsunfähigkeit bestehe.

Daraufhin teilte die Bekl. dem Kl. mit, dass seit 2.5.2012 bei dem Kl. Berufsunfähigkeit vorliege, und wies darauf hin, dass nach den Vertragsbedingungen die KTG-V mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit ende. Sie bot dem Kl. den Abschluss einer Anwartschaftsversicherung (Anw-V) an und wies darauf hin, dass während deren Dauer keine Leistungen beansprucht warden können. Der Kl. unterschrieb das beigefügte Angebot unter dem 7.6.2002 mit dem Wortlaut, Bin mit Vorschlag einverstander*. Gem. § 3 Abs. 2 AwV besteht für die Dauer der Anwartschaftsversicherung ein Anspruch auf die tariflichen Leistungen nicht.

Der Kl. bezog in der Zeit vom 1.11.2011 bis zum 31.8.2015 Berufsunfähigkeitsleistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung; der Leistungsbezug endete wegen Vertragsablaufs. Bis August 2018 bezog der Kl. darüber hinaus eine Berufsunfähigkeitsrente des Vertreterversorgungswerks, wie er der Bekl. mit E-Mail vom 12.5.2016 mitteilte, wobei er zugleich mitteilte, er wolle vorsorglich den Übergang von der Anw-V auf die KTG-V zum 1.9.2018 anmelden.

Mit seiner Klage hat der Kl. erstinstanzlich Leistungen aus der KTG-V für 1.464 Tage in der Zeit von 28.9.2015 bis zum 30.9.2019. Ferner hat er die Feststellung begehrt, dass er über den 2.8.2012 hinaus bei der Bekl. die streitgegenstandliche KTG-V unterhalte.

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