Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 30.8.2012 ereignet hat.

An diesem Tag befuhr der Beklagte zu 2 gegen 18:00 Uhr mit dem Personenkraftwagen der Beklagten zu 1 mit dem amtlichen Kennzeichen … , das bei der Beklagten zu 3 versichert ist, in Stadt1 die Unterführung der Straße1 aus Richtung Straße2 kommend in Fahrtrichtung Stadt2-Stadtteil1. In diesem Bereich ist die Straße1 sechsspurig, es besteht eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h. Der Kläger betrat die Fahrbahn, wo er von dem Beklagtenfahrzeug erfasst und schwer verletzt wurde. Der Kläger erlitt insbesondere ein Schädelhirntrauma, mehrere Frakturen, u.a. des Beckenrings, eine Halswirbelfraktur und eine Fraktur des Unterschenkels sowie weitere Verletzungen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Befund der Klinik1 Stadt1 vom 17.9.2012 Bezug genommen.

Der Kläger wurde in der Klinik1 Stadt1 bis zum 14.9.2012 stationär behandelt. In unmittelbarem Anschluss daran fand bis zum 26.10.2012 eine stationäre Reha-Behandlung in Stadt3 statt. Wegen der dortigen Befunde wird auf den Entlassungsbericht vom 29.10.2012 Bezug genommen. Infolge des Unfalls bestand eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit bis zum 15.9.2013.

Die Polizeidirektion Stadt1 beauftragte wegen des Unfalls die Niederlassung Stadt2 der Y GmbH mit der Erstattung eines Beweissicherungsgutachtens. Wegen des Inhalts dieses Gutachtens wird auf die Ausarbeitung des A vom 12.7.2013 Bezug genommen.

Der Kläger forderte die Beklagten zur Abgabe eines Haftungsanerkenntnisses sowie zur Zahlung einer ersten Abschlagszahlung auf. Mit Schreiben vom 4.11.2013 lehnten die Beklagten jegliche Leistung ab.

Der Kläger hat behauptet, er habe vom 16.9.2013 bis zum 25.10.2013 eine Wiedereingliederung in seinen Beruf als Beruf1 absolviert. Am 4.12.2013 habe er sich unfallbedingt einer erneuten Operation unterziehen müssen, woraufhin er zunächst wieder arbeitsunfähig gewesen sei. In der Zeit vom 2.6.2014 bis 11.7.2014 habe sich erneut eine Wiedereingliederung angeschlossen. Der Kläger hat weiter behauptet, es seien erhebliche unfallbedingte Dauerschäden verblieben. So leide er bis heute unter anhaltendem Schwindel und hierdurch bedingt unter Gangunsicherheit mit Schwanken. Seine Konzentrationsfähigkeit sei stark eingeschränkt, außerdem leide er unter Kopfschmerzen. Belastungsabhängig schmerze das linke Bein mehr oder weniger. Sein Gedächtnis sei beeinträchtigt und insgesamt sei er aufgrund des Unfalls körperlich weniger belastbar. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit liege schon heute bei zumindest 40 %.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 9.849,62 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 5.11.2013 zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 5.11.2013,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger eine monatliche Haushaltsführungsrente in Höhe von EUR 121,78 ab 1.6.2015 auf Lebenszeit zu zahlen, und

4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den gesamten bereits entstandenen und noch entstehenden materiellen und zukünftigen immateriellen Schaden aus dem Unfallgeschehen vom 30.8.2012 zu 50 % zu ersetzen, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Die Beklagten haben erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, der Beklagte zu 2 sei zum Unfallzeitpunkt im fließenden Verkehr mit einer Geschwindigkeit von 50 bis maximal 55 km/h gefahren. Als er das Ende der Unterführung erreicht habe, habe er den Kläger am rechten Fahrbahnrand am Ende des hohen Geländers der Unterführung noch kurzfristig wahrnehmen können. Dieser sei aus Sicht des Beklagten zu 2 durch das Unterführungsgeländer zunächst vollständig verdeckt gewesen und erst auf entsprechender Höhe des Beklagtenfahrzeugs sichtbar geworden. Zudem sei die Sicht durch Alleebäume und Grasböschungen erschwert gewesen. Noch bevor der Beklagte zu 2 überhaupt auf das Auftauchen des Klägers habe reagieren können, habe dieser unachtsam und ungeachtet des Vorrangs des fließenden Verkehrs – und ohne sich blickweise nach links abzusichern – die Fahrbahn an einer nicht für die Querung von Fußgängern vorgesehenen Stelle betreten und sei direkt vor das Beklagtenfahrzeug gelaufen, so dass der Beklagte zu 2 eine Kollision nicht mehr habe vermeiden können.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Nach Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen C vom 17.10.2016 und des Ergänzungsgutachtens vom 17.3.2017, eines biomechanischen Gutachtens des Sachverständigen B vom 12.12.2018 und des Ergänzung...

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