[1] Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend, bei dem eines ihrer Pflegedienstfahrzeuge beschädigt wurde.

[2] Die Zeugin M., Mitarbeiterin der Klägerin, fuhr mit deren Fahrzeug aus der Gegenrichtung kommend an einem Müllabfuhrfahrzeug des Beklagten zu 2 vorbei, das mit laufendem Motor, laufender Trommel/Schüttung und eingeschalteten gelben Rundumleuchten sowie Warnblinkanlage in der Straße stand. Dabei kam es zu einer Kollision des klägerischen Fahrzeugs mit einem Müllcontainer, den der vormalige Beklagte zu 1, Angestellter des Beklagten zu 2, hinter dem Müllabfuhrfahrzeug quer über die Straße schob.

[3] Mit der Klage hat die Klägerin Erstattung der Fahrzeugreparaturkosten nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zinsen verlangt.

[4] Das Landgericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 2 unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50 : 50 teilweise stattgegeben.

[5] Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und den Beklagten zu 2 unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 75 : 25 zu weiterem Schadensersatz verurteilt.

[6] Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte zu 2 die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

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