Hinweis

Die Beklagte wird verurteilt, an die Fa. XYZ (Reparaturwerkstatt) Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche der Klägerin/des Klägers gegen die Fa. XYZ (Reparaturwerkstatt) aus dem zwischen diesen geschlossenen Werkvertrag über die Reparatur gem. Rechnung Nr. … vom … restliche Reparaturkosten in Höhe von … ,.. EUR zu bezahlen.

 

Anmerkung:

Bereits im Jahre 1974 hat der BGH entschieden, dass sich ein Geschädigter eines Verkehrsunfalles hinsichtlich der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten auf das sog. Werkstattrisiko berufen kann. Danach sind die Reparaturkosten auch dann voll umfänglich vom Schädiger zu ersetzen, wenn der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung übergibt, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-)Verschulden trifft. Dies gilt auch dann, wenn sie etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen, mithin nicht erforderlich in Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind. Hintergrund hierfür ist die subjektbezogene Schadensbetrachtung.

Der Schädiger kann dann aber im Wege des Ausgleichs die Abtretung ggf. bestehender Ansprüche des Geschädigten gegen den Werkstattbetreiber verlangen. Unklar war lange, wie dies zu erfolgen hat und ob Voraussetzung hierfür ist, dass die Reparaturrechnung in voller Höhe bezahlt worden ist.

Diese Fragen hat der BGH in seinem Urt. v. 16.1.2024 – VI ZR 266/22 – nunmehr voll umfänglich beantwortet. Danach kommt es nicht darauf an, ob die Reparaturrechnung (vollständig) bezahlt worden ist. Vielmehr kann sich der Geschädigte auf das Werkstattrisiko berufen, wenn er seine etwaigen Schadensersatzansprüche gegen die Reparaturwerkstatt an den Schädiger abtritt und Zahlung der (restlichen) Reparaturarbeiten an die Reparaturwerkstatt verlangt. Nur dann ist gewährleistet, dass der Geschädigte nicht gegen das Bereicherungsverbot im Schadensersatzrecht verstößt.

Denn würde der Geschädigte Zahlung an sich verlangen und gleichzeitig gegenüber dem Reparaturbetrieb einwenden, die Reparaturkosten seien überhöht, weshalb er diese nicht in voller Höhe bezahlen müsse, hätte die Reparaturwerkstatt nichts "erlangt", was sie dem Schädiger im Wege des Schadensersatzes herausgeben müsste. Der Schädiger muss somit an die Stelle des Geschädigten in Bezug auf etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Werkstatt treten. Dies kann nur dann geschehen, wenn der Geschädigte seine Schadensersatzansprüche gegen die Werkstatt abtritt und er Zahlung der restlichen Reparaturkosten an die Werkstatt verlangt.

Autor: Martin Diebold

RA Martin Diebold, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Tübingen

zfs 4/2024, S. 183

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