Die Kosten der Wartung des Abwassersystems, insbesondere die Kosten der regelmäßigen Abflussreinigung oder die Kosten des vorbeugenden Ausfräsens gehören nach der hier vertretenen Auffassung nicht zu den Betriebskosten.[1]
Kosten für Dichtigkeitsprüfung nicht umlegbar
In einigen Bundesländern ist vorgeschrieben, dass Abwasserleitungen auf Dichtigkeit zu überprüfen sind. Die hierdurch entstehenden Kosten sind ebenfalls nicht umlagefähig.[2]
Problem Wartungskosten
Wartungskosten dürfen Sie umlegen, soweit die Betriebskostenverordnung dies erlaubt. Das gilt ausdrücklich für Warmwasserkosten (§ 2 Nr. 5c BetrKV).
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