Die Kosten der Wartung des Abwassersystems, insbesondere die Kosten der regelmäßigen Abflussreinigung oder die Kosten des vorbeugenden Ausfräsens gehören nach der hier vertretenen Auffassung nicht zu den Betriebskosten.[1]

 
Hinweis

Kosten für Dichtigkeitsprüfung nicht umlegbar

In einigen Bundesländern ist vorgeschrieben, dass Abwasserleitungen auf Dichtigkeit zu überprüfen sind. Die hierdurch entstehenden Kosten sind ebenfalls nicht umlagefähig.[2]

 
Praxis-Tipp

Problem Wartungskosten

Wartungskosten dürfen Sie umlegen, soweit die Betriebskostenverordnung dies erlaubt. Das gilt ausdrücklich für Warmwasserkosten (§ 2 Nr. 5c BetrKV).

[1] Ebenso: Wall, in Betriebskosten-Kommentar, Rn. 2904; Langenberg, in Schmidt-Futterer, § 556 BGB Rn. 129; Weitemeyer, in Staudinger, § 556 BGB Rn. 21; Lammel, Wohnraummietrecht, § 556 BGB Rn. 49; Lützenkirchen, in Lützenkirchen/Jennißen, Betriebskostenpraxis, Rn. 62; a. A. AG Berlin-Tiergarten, GE 1996, 1435.
[2] Ruff, DWW 2006, 411, 413; Kinne, ZMR 2001, 1.

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