Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören weiter die Grundgebühren und Zählermiete einschließlich der Kosten der Eichung. Die Haupt- und Zwischenzähler unterliegen nach dem Eichgesetz und der Eichordnung der Eichpflicht.

 
Hinweis

Eichkosten sind Betriebskosten

Die Erfüllung der Pflicht obliegt dem Vermieter. Die Kosten gehören aber zu den Betriebskosten.

Werden die Wasserkosten verbrauchsabhängig erfasst, ist im Fall eines Mieterwechsels vor Ablauf der Abrechnungsperiode eine Zwischenablesung erforderlich. Wegen der Kosten siehe Abschn. 2.4.

Unter dem Begriff der Kosten der Eichung sind die durch die Nacheichung vor Ort entstehenden Kosten zu verstehen. Wird anstelle der Nacheichung die Messkapsel des Wasserzählers durch eine neue ersetzt, sind diese Kosten umlagefähig.[1] Dies folgt aus dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB), weil der Austausch der Geräte kostengünstiger ist als die Nacheichung.

 
Hinweis

Auffällig hohe Wasserkosten

Sind die Wasserkosten auffällig hoch, ist in den meisten kommunalen Satzungen bestimmt, dass der Gebäudeeigentümer eine Nachprüfung des Wasserzählers durch eine Eichbehörde verlangen kann. Im Allgemeinen gilt, dass der Beweiswert der Anzeige eines Wasserzählers nicht mehr infrage gestellt werden kann, wenn das Messgerät durch eine Eichstelle oder anerkannte Prüfstelle untersucht und für in Ordnung befunden worden ist. Eine Ausnahme kommt jedoch bei einem völlig unplausiblen Messergebnis in Betracht.[2]

[1] Langenberg, in Schmidt-Futterer, § 556 BGB Rn. 115; Weitemeyer, in Staudinger, § 556 BGB Rn. 20; Wall, in Betriebskosten-Kommentar Rn. 2757.
[2] OVG Saarlouis, NJW 1994, 2243: In dem Gebäude waren über viele Jahre hinweg durchschnittliche Jahresverbrauchsmengen zwischen 239 m3 und 401 m3 gemessen worden. In dem zur Überprüfung stehenden Abrechnungszeitraum war der Jahresverbrauch dagegen 10 bis 15 mal so hoch.

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