Die Gründung einer GmbH erfolgt in mehreren Schritten: Am Anfang steht die Abrede der Gründer, gemeinsam eine GmbH zu errichten. In diesem Stadium – vor Beurkundung des Gesellschaftsvertrags – spricht man von einer "Vorgründungsgesellschaft" in Form einer Personengesellschaft (GbR oder oHG). Mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags entsteht aus der Vorgründungsgesellschaft eine Vor-GmbH ("GmbH i.Gr."). Die Gründung wird mit der Eintragung als GmbH in das Handelsregister abgeschlossen und die Vor-GmbH geht dadurch in die GmbH über. Die beschränkte Haftung der Gesellschafter greift erst dann, wenn die GmbH im Handelsregister eingetragen wird. Wird vorher gehandelt, gilt:

Wird die GmbH im Handelsregister eingetragen, haften die Gründungsgesellschafter der GmbH (Innenhaftung) anteilig, soweit durch Anlaufverluste das Stammkapital angegriffen wurde (Unterbilanzhaftung). Scheitert die Eintragung nach Entstehen einer Vor-GmbH, haften deren Gesellschafter dieser (ebenfalls in Form der Innenhaftung) anteilig für die (ggf. nach Verbrauch eines etwa schon eingezahlten Stammkapitals verbleibenden) Verluste (Verlustdeckungshaftung). Geben die Gründer ihre Gründungsabsicht auf, gelten die Grundsätze der Verlustdeckungshaftung dann, wenn die Geschäftstätigkeit sofort beendet und die Vor-GmbH abgewickelt wird (Liquidation). Andernfalls, also wenn es noch nicht einmal zur Vor-GmbH gekommen ist oder wenn die Vor-GmbH ihre Geschäfte zu lange werbend fortgeführt hat, haben die Gründer den Gläubigern (Außenhaftung) für sämtliche Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft bzw. Vor-GmbH unbegrenzt persönlich als Gesamtschuldner einzustehen.

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