Die Landesbauordnungen regeln in den meisten Fällen, wem die Betriebspflicht für die Rauchwarnmelder obliegt (s. Abschn. 14).

Unabhängig hiervon kann der Vermieter die Betriebspflicht auf den Mieter vertraglich übertragen.[1]

 
Achtung

Kontrollverlust

Aus den vorab unter Abschn. 2 dargestellten Gründen ist die Übertragung nicht empfehlenswert. Behalten Sie wegen der unabsehbaren Risiken die Kontrolle.

Dies gilt auch dann, wenn die jeweilige Landesbauordnung nur den Betreiber bzw. Eigentümer der Anlage zur laufenden Überprüfung verantwortlich macht.[2]

[1] Blank, in Blank/Börstinghaus, Miete, § 535 BGB Rn. 411: Kostenbegrenzung erforderlich; Stürzer/Koch, Vermieter-Lexikon, "Rauchwarnmelder" unter 3; Wall, WuM 2013, 3, 14, wonach auch die Einbaupflicht durch den Mieter vertraglich vereinbart werden kann; a. A. Langenberg, Schönheitsreparaturen, II Rn. 75, 76 für Wartungsklauseln allgemein.
[2] Wall, WuM 2013, 3, 14.

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