Die Landesbauordnungen regeln in den meisten Fällen, wem die Betriebspflicht für die Rauchwarnmelder obliegt (s. Abschn. 14).
Unabhängig hiervon kann der Vermieter die Betriebspflicht auf den Mieter vertraglich übertragen.[1]
Kontrollverlust
Aus den vorab unter Abschn. 2 dargestellten Gründen ist die Übertragung nicht empfehlenswert. Behalten Sie wegen der unabsehbaren Risiken die Kontrolle.
Dies gilt auch dann, wenn die jeweilige Landesbauordnung nur den Betreiber bzw. Eigentümer der Anlage zur laufenden Überprüfung verantwortlich macht.[2]
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