Leitsatz (amtlich)

1. Die Bürgschaftsforderung entsteht mit Fälligkeit der durch sie gesicherten Leasingforderungen.

2. Die Verjährung beginnt mit dem auf die Entstehung folgenden Jahresende, sofern der Gläubiger Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis von den die Bürgenhaftung begründenden Umständen und der Person des Bürgen hat.

3. Die Verjährung des Bürgschaftsanspruchs läuft unabhängig von den gesicherten Leasingansprüchen.

 

Normenkette

BGB §§ 765, 535, § 199 ff.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 17.12.2008; Aktenzeichen 16 O 488/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17.12.2008 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichter - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Vollstreckungsbescheid des AG Stuttgart vom 12.4.2006 - Az.: 05-9351712-0-9 - wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten als Bürgen wegen einer Forderung aus einem vorzeitig beendeten Leasingvertrag in Anspruch.

Zwischen der Firma K. GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte war, und der Klägerin bestand seit dem 13.10.2000 ein Leasingvertrag über ein Mercedes-Benz-Nutzfahrzeug, der auf fünf Jahre befristet war. Der Beklagte übernahm am 12.7.2000 für alle Ansprüche aus dem zu diesem Zeitpunkt angebahnten Vertragsverhältnis eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage. Als seine Anschrift gab er an: R. Str. 1a, G..

Aufgrund Zahlungsrückstands mit den Raten für die Monate März bis Juni 2003 erklärte die Klägerin nach vorheriger Mahnung mit Schreiben vom 26.6.2003 die fristlose Kündigung des Leasingvertrages. Am 3.7.2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Leasingnehmerin eröffnet. Die Klägerin ließ nach Fahrzeugrückgabe den Händlereinkaufspreis schätzen, gab der Leasingnehmerin mit Schreiben vom 6.10.2003 Gelegenheit zur Benennung eines Kaufinteressenten und veräußerte das Fahrzeug am 31.10.2003. Sie erteilte am 21.11.2003 die Endabrechnung über den Leasingvertrag, aus der sich eine Forderung gegen die Leasingnehmerin i.H.v. 27.363,68 EUR ergab, und meldete diese Forderung zur Insolvenztabelle an.

Mit einem an den Beklagten unter der Anschrift R. Str. 576, PLZ XXX A., adressierten Schreiben vom 26.11.2003 forderte die Klägerin diesen zur Zahlung dieses Betrages bis 10.12.2003 auf. Der Beklagte hatte diese Anschrift der Klägerin nicht mitgeteilt. Er ist seit dem 10.6.2005 für die Anschrift H. str. 2, PLZ XXX N., gemeldet. Diese war im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Leasingnehmerin spätestens seit Oktober 2005 bekannt. Zuvor war er in G. und zwischenzeitlich in Belgien gemeldet.

Mit einem am 31.12.2005 beim AG Stuttgart eingegangenen Mahnantrag hat die Klägerin von dem Beklagten unter der Anschrift R. Str. 576, PLZ XXX A., Zahlung der Hauptschuld i.H.v. 27.363,68 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.4.2004 sowie von Mahnkosten i.H.v. 20 EUR begehrt. Der am 3.1.2006 erlassene Mahnbescheid ist dem Beklagten ausweislich der Postzustellungsurkunde am 5.1.2006 unter der angegebenen Anschrift im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt worden. Nachdem der daraufhin am 12.4.2006 erlassene Vollstreckungsbescheid dem Beklagten unter derselben Anschrift nicht hat zugestellt werden können, hat das Mahngericht die Klägerin unter dem 27.4.2006 über den erfolglosen Zustellungsversuch benachrichtigt. Am 9.7.2007 hat die Klägerin die Neuzustellung unter der Anschrift R. Str. 1a, PLZ XXX G., beantragt. Unter dem 19.7.2007 hat das Mahngericht die Klägerin über das erneute Fehlschlagen der Zustellung benachrichtigt. Die Klägerin hat daraufhin am 1.10.2007 die Neuzustellung unter der Anschrift H. str. 2, PLZ XXX N., beantragt. Dort ist der Vollstreckungsbescheid dem Beklagten am 5.10.2007 zugestellt worden. Der Beklagte hat am 17.10.2007 Einspruch eingelegt.

Die Klägerin hat behauptet, dass der Beklagte am 5.1.2006 in A. gewohnt habe. Auf etwas anderes könne der Beklagte sich auch nicht berufen, weil er ihr die Anschriftenänderung nicht mitgeteilt habe und weil er in A. einen Briefkasten unterhalten habe. Sie hat behauptet, die Forderung aus dem Leasingvertrag sei zutreffend berechnet. Das Schreiben vom 6.10.2003 sei an die Hauptschuldnerin versandt worden und dem Insolvenzverwalter zugegangen.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, den Vollstreckungsbescheid des AG Stuttgart vom 12.4.2006 - Az.: 05-9351712-0-9 - aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Der Mahnbesche...

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