Ein Mischmietverhältnis ist in rechtlicher Hinsicht einheitlich zu beurteilen und zwingend entweder als Wohnraummietverhältnis oder als Mietverhältnis über sonstige Räume einzustufen. Dies gilt nicht nur für die materielle Rechtslage, sondern auch für das Prozessrecht, denn die sachliche Zuständigkeit der Gerichte hängt davon ab, ob es sich um einen Rechtsstreit aus einem Wohnraummietverhältnis handelt oder nicht.[1]

Dies ergibt sich aus § 23 Nr. 2a GVG. Danach ist das Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands für Auseinandersetzungen wegen Ansprüchen aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder des Bestands eines solchen Mietverhältnisses zuständig; diese Zuständigkeit ist ausschließlich.

Bei anderen Mietverhältnissen, also auch bei Mischmietverhältnissen mit überwiegend gewerblicher Nutzung, ergibt sich die sachliche Zuständigkeit aus § 23 Nr. 1 GVG und § 71 Abs. 1 GVG. Liegt der Streitwert nicht über 5.000 EUR, ist das Amtsgericht zuständig; ansonsten ist das Landgericht sachlich zuständig.

Davon zu trennen ist die örtliche Zuständigkeit: Bei Streitigkeiten wegen Ansprüchen aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden (§ 29a Abs. 1 ZPO).

[1] BGH, Urteil v. 9.7.2014, VIII ZR 376/13, WuM 2014, 539, Rn. 18.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge