K und die Ehepaare B1 und B2 schließen jeweils einen Maklervertrag mit dem Inhalt, dass sich die Beklagten verpflichten, an K eine Maklercourtage in Höhe von 2,975 % inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer für den Fall zu bezahlen, dass es ihnen infolge eines durch K erbrachten Nachweises oder einer durch die K erbrachten Vermittlung gelingen sollte, ein Doppelhaus mit 2 Wohnungen zu erwerben. Der Verkäufer X soll nichts zahlen.

Im Folgenden erwerben B1 und B2 die Wohnungen im Rahmen eines "Kaufvertrags über Wohnungseigentumsrechte". Nach dem Erwerbsvertrag ist das Grundstück mit einem Zweifamilienhaus bebaut. Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Verkäufer die Immobilie in Wohnungseigentum aufteilt. Als Kaufpreis werden 1.040.000 EUR vereinbart, wobei sich die Beklagten für die von ihnen erworbenen Wohnungen zu einer Zahlung in Höhe von je 520.000 EUR verpflichteten. Unter § 12 des Vertrags wird zugunsten der K eine Maklerklausel mit unter anderem folgendem Inhalt aufgenommen: "Die Käufer zahlen an die Klägerin eine Courtage in Höhe von 29.750 EUR inklusive Mehrwertsteuer". K stellt beiden Ehepaaren jeweils eine Rechnung über den hälftigen Betrag. Diese wollen nicht zahlen. Fraglich ist, ob § 665c BGB anwendbar ist. Dieser lautet in seinem Satz 1: "Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten."

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