Ohne Erfolg! Es handele sich um eine Streitigkeit unter den Teilhabern einer Gemeinschaft nach Bruchteilen an einem Teileigentum (Tiefgarage) und damit nicht um eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit i. S. d. § 43 WEG, sondern um eine Streitigkeit, für die die allgemeinen Prozessgerichte zuständig seien (Hinweis u. a. auf BayObLG, Beschluss v. 16.9.1994, 2Z AR 42/94, NJW-RR 1995, 588). K selbst führe – zutreffend – aus, die Abrechnung der Tiefgaragenbruchteilseigentümer untereinander falle nicht in den Kompetenzbereich der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder des WEG-Verwalters, sodass sich die Abrechnung der Tiefgarageneigentümer untereinander auch der Beschlusskompetenz der Versammlung der Wohnungseigentümer entziehe. Aus diesem Grund sei hierüber in einer gesonderten Versammlung der Tiefgaragenbruchteilseigentümer, und nicht auf Versammlung der Wohnungseigentümer ein Beschluss gefasst worden.

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