Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen wegen eigener Einkünfte

Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage war der Antrag abzulehnen. Gemäß § 850c Abs. 6 ZPO kann das Vollstreckungsgericht nach billigem Ermessen anordnen, dass eine nach dem Gesetz unterhaltsberechtigte Person, die eigene Einkünfte hat, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Bei der Berechnung des Bedarfs des Unterhaltsberechtigten sind die nach den sozialrechtlichen Regelungen die Existenzsicherung gewährleistenden Sätze heranzuziehen. Um nicht nur das Existenzminimum zu sichern, sondern einen deutlich darüber liegenden Anteil am Arbeitseinkommen zu erhalten, ist ein Zuschlag von 30 bis 50 % vorzunehmen. Abzulehnen ist der Zuschlag auch nicht allein deswegen, weil keine Erwerbstätigkeit vorliegt (vgl. BGH, 9.7.2020 – IX ZB 38/19).

Krankengeld ist eigenes Einkommen

Die Ehefrau des Schuldners erzielt derzeit ein monatliches eigenes Einkommen in Form von Krankengeld in Höhe von 626,70 EUR (= 30 Tage x 20,89 EUR). Angelehnt an den aktuellen Sozialhilfesatz steht einer verheirateten Person gemäß § 28 SGB XII ein Regelbetrag in Höhe von 451,00 EUR zuzüglich einem hier für angemessen erachteten Zuschlag in Höhe von 35 % (157,85 EUR), mithin insgesamt 608,85 EUR zu. Somit liegt das tatsächliche Einkommen der Ehefrau über den Sozialhilfesätzen nebst o.g. Besserungszuschlag, sodass eine Berücksichtigung nicht auszusprechen war.

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