Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Das Vorbringen aus der Erinnerung rechtfertigt es nicht, von der angegriffenen Entscheidung des Gerichtsvollziehers abzuweichen.

Gläubiger sieht Drittauskünfte als ein "Weniger" zur Vermögensauskunft

Der Gläubiger meint, dass er aufgrund der wesentlichen Veränderung der Vermögenslage wegen des Ausscheidens der Schuldnerin bei der Drittschuldnerin nach § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 802l Abs. 4 S. 3 ZPO einen Anspruch als "Weniger" auf die Erholung neuer Drittauskünfte habe. Die Tatsache der wesentlichen Veränderung der Vermögensverhältnisse wird selbst vom zuständigen Gerichtsvollzieher nicht in Abrede gestellt. Allerdings wird eine Drittschuldnerauskunft verweigert, weil deren Voraussetzungen nicht vorlägen.

Einschlägig erfassen den streitgegenständlichen Fall keine Vorschriften. Allenfalls im Wege der Analogie wäre hier über die oben angegebene Paragraphenkette ein solcher Anspruch gegeben.

Hat der BGH eine Analogie bestätigt?

Die hierzu vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung des BGH vom 22.1.2015 – I ZB 77/14, DGVZ 2015, 197 erfasst nach hier vertretener Ansicht den gegenständlichen Fall nicht. Dort ging es darum, dass vom zuständigen Gerichtsvollzieher und den Instanzgerichten bei ihrer Entscheidung erklärt wurde, dass "durch die Drittstellenauskünfte … keine neuen Erkenntnisse zu erwarten" seien. Im Einzelnen hat sich der BGH hiermit auseinandergesetzt und kam zum Ergebnis, dass "Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Auskunft des Schuldners keine Voraussetzung für die Erholung einer Drittauskunft nach § 802l ZPO" seien.

Der Gläubiger zieht hier seinen Schluss aus der vom BGH in dieser Entscheidung unter Rn 18 getroffenen Ausführung, wonach eine erneute Drittauskunft bei einer wesentlichen Veränderung der Vermögensverhältnisse eingeholt werden dürfe. Dies stellt der BGH ohne nähere Erläuterungen dar, obwohl er noch zuvor ausgeführt hatte, dass es sich bei § 802l ZPO "nicht um einen selbstständigen Auskunftsanspruch" handele, sondern dass die Drittauskunft "nach erteilter Vermögensauskunft dazu dient, die Angaben des Schuldners auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen".

Das Gericht ist der Auffassung, dass der BGH insoweit keine Analogie für den streitgegenständlichen Fall zulassen wollte, da die Vollstreckungsvorschriften nur sehr schwer analogiefähig sein dürften.

Primäres Vollstreckungsmittel ist die erneute Abgabe der Vermögensauskunft

Zum anderen sollte hierdurch nur klargestellt werden, dass bei einer wesentlichen Veränderung der Vermögenslage aufgrund Veränderungen im Anstellungsverhältnis der Schuldnerin innerhalb von zwei Jahren nach erteilter Auskunft dann eben ein neues Auskunftsverfahren durchgeführt werden muss, bei dem dann, wenn die Voraussetzungen des § 802l ZPO vorliegen, Drittauskünfte erteilt werden können.

Es sollte aber gerade nicht – wie der Gläubiger meint – als "Weniger" bereits nach § 802l Abs. 4 S. 3 ZPO im Rahmen einer "Analogie" ohne neues Verfahren, obwohl das ja der § 802d ZPO für einen solchen Fall gerade gesetzlich vorsieht, zulässig sein. Insoweit geht das Verständnis der BGH-Entscheidung nach hier verstandener Auffassung diesbezüglich zu weit. Es erscheint auch nicht nachvollziehbar, warum eben auf ein solches Verfahren verzichtet werden sollte. Argumente hierfür wurden vom Gläubiger schon nicht angegeben. Auch ansonsten stellt hier der Verzicht auf eine erneute Vermögensauskunft durch den Schuldner und damit der Verzicht auf Schuldnerrechte vielmehr eine übergesetzliche Überbeschleunigung dar.

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