Unter folgenden Voraussetzungen erwirbt ein ausländisches Kind durch den rechtswirksamen Ausspruch einer Adoption unmittelbar und kraft Gesetzes (§ 6 Staatsangehörigkeitsgesetz) die deutsche Staatsangehörigkeit:

Die Adoption muss nach den deutschen Gesetzen wirksam, also anerkennungsfähig, sein.
Der/die Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Das Kind darf zum Zeitpunkt des Annahmeantrages das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die rechtlichen Wirkungen der ausländischen Adoption müssen denen einer Annahme Minderjähriger nach deutschen Sachvorschriften zumindest gleichwertig sein.

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit richtet sich dabei nicht nach der adoptionsrechtlichen Bewertung der Adoption als Volladoption, starke Adoption oder schwache Adoption, sondern nach dem staatsangehörigkeitsrechtlichen Begriff der "Gleichwertigkeit" der Adoption. Danach ist das Tatbestandsmerkmal der "nach deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind" in § 6 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) nur dann erfüllt, wenn die Wirkungen der zu beurteilenden Adoption den Wirkungen einer Minderjährigenadoption nach deutschem Recht in den für den Erwerb der Staatsangehörigkeit wesentlichen Gesichtspunkten gleichstehen.[8]

Dies setzt voraus, dass

das angenommene Kind einem leiblichen Kind rechtlich gleichgestellt und dadurch rechtlich vollständig in die neue Familie aufgenommen wird;
die Adoption nur unter ähnlich eingeschränkten Voraussetzungen wie denen des deutschen Rechts aufgehoben werden kann, und
das verwandtschaftliche Verhältnis zu den leiblichen Eltern erlischt.

Keine derart zentrale Bedeutung kommt hingegen dem Fortbestehen bestimmter unterhalts- und erbrechtlicher Bindungen zu. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss im Einzelfall auf den Prüfstand.[9] Sind die Wirkungen einer im Ausland vollzogenen Adoption denen einer Adoption nach deutschem Recht nicht gleichwertig, führt die Adoption nicht zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Erst eine Umwandlung nach § 3 AdWirkG kann dann den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bewirken.

[8] Staatenliste betreffend die rechtlichen Wirkungen einer im Ausland oder nach ausländischem Recht ausgesprochenen Adoption eines minderjährigen Kindes, Bundesamt für Justiz (Stand: Mai 2022), S. 7.
[9] Dazu einschlägig OVG Hamburg v. 19.10.2006 – 3 Bf 275/04, FamRZ 2007, 930 sowie die vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum StAG unter http://www.bmi.bund.de/cae/servlet/contentblob/463812/publicationFile/23664/Anwendungshinweise_05_2009.pdf2BverwG FamRZ 2018, 359, 361. (8.5.2020).

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