Gemeinsam ist allen als Adoption bezeichneten Rechtsverhältnissen, dass sie auf die Begründung eines dauerhaften Eltern-Kind-Verhältnisses ausgerichtet sind (vgl. auch Artikel 2 Absatz 2 HAÜ = Haager Übereinkommen). Folgende Adoptionsarten sind im Überblick zu unterscheiden.

1. Volladoption

Von einer Volladoption spricht man, wenn das anwendbare ausländische Recht anordnet, dass das adoptierte Kind durch die Adoption die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes des/der Annehmenden erhält. Dies schließt mit ein, dass auch ein Verwandtschaftsverhältnis zu den Verwandten der Annehmenden entsteht und entsprechende Rechtsverhältnisse zur leiblichen Familie erlöschen.

Das deutsche Adoptionsrecht ist ein Beispiel für die geregelte Volladoption. Dazu zählt auch Spanien. Von einer Volladoption ist ebenfalls auszugehen, wenn über ausländisches und ggf. deutsches Kollisionsrecht deutsches Sachrecht zur Anwendung kommt und die Adoption durch ein ausländisches Gericht nach deutschem Sachrecht ausgesprochen wurde.

Wenn die ausländische Adoption die Wirkungen einer Volladoption hat, ist durch das Familiengericht eine Feststellung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AdWirkG zu treffen. AdWirkG bedeutet Gesetz betreffend die rechtlichen Wirkungen einer im Ausland oder nach ausländischem Recht ausgesprochenen Adoption eines minderjährigen Kindes.

2. Starke Adoption

Von einer starken Adoption spricht man insbesondere, wenn das adoptierte Kind durch die Adoption einerseits die rechtlichen Bande zu seinen leiblichen Eltern verliert und andererseits entsprechende Rechte und Pflichten nur gegenüber dem/den Annehmenden durch die Adoption begründet werden. Somit bleibt das Entstehen eines Verwandtschaftsverhältnisses und insofern die Gleichstellung der ausländischen Adoption mit deutschen Sachvorschriften auf die neu entstandene Eltern-Kind-Beziehung beschränkt. Das ausländische Adoptionsrecht muss also für eine Feststellung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG nicht unbedingt die Integration des Kindes in die gesamte Adoptivfamilie, das heißt das Entstehen eines Verwandtschaftsverhältnisses zu den Eltern, Geschwistern etc. der Adoptiveltern, vorsehen.

Bei Vorliegen einer starken Adoption stellt das Gericht in seinem Anerkennungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AdWirkG fest, dass bei Erlöschen des ursprünglichen Eltern-Kind-Verhältnisses das Annahmeverhältnis (im Verhältnis zwischen Angenommenem und Annehmenden) einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.[5]

Die Feststellung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AdWirkG hat jedoch nicht zur Folge, dass sich die Adoptionswirkungen nach deutschen Sachvorschriften richten, sondern dass das ausländische Recht anwendbar bleibt.[6] Vielmehr bezieht sich die Feststellung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AdWirkG auf das Erlöschen des ursprünglichen Eltern-Kind-Verhältnisses und somit auf das Entstehen eines neuen Eltern-Kind-Verhältnisses, welches rechtlich einem Eltern-Kind-Verhältnis entspricht, das nach deutschen Adoptionsvorschriften zustande gekommen ist.

[5] Bundesamt für Justiz (Stand: Mai 2022), S. 4 betreffend AdWirkG (starke Adoption) – siehe dazu: https://www.bundesjustizamt.de/SharedDocs/Downloads/DE/BZAA/Adoptionswirkungen_Laenderliste.pdf?__blob=publicationFile&v=5 (22.3.2024); zu "Arten der Adoption" grundlegend Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, 9. Aufl. 2004, § 20 XIII 2. a). Siehe an dieser Stelle im Einzelnen unter folgender Veröffentlichung des Bundesjustizamtes: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Familieinternational/Adoption/Adoption_node.html (22.3.2024).
[6] BT-Drucks 14/6011, S. 48.

3. Schwache Adoption

Von einer schwachen bzw. nur unvollständigen Adoption spricht man, sobald per Adoption zwar ein dauerhaftes Eltern-Kind-Verhältnis zu den Annehmenden begründet wird, restliche wesentliche Rechtsbeziehungen, beispielsweise Erbrechte, zu den leiblichen Eltern aber erhalten bleiben. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des AdWirkG wird bei Vorliegen einer schwachen Adoption daher lediglich festgestellt, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.

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