OLG Stuttgart, Beschl. v. 31.10.2023 – 17 UF 149/22

1. Die Vorschrift des § 31 VersAusglG setzt nicht voraus, dass der Tod eines Ehegatten zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem das Verfahren über den Versorgungsausgleich bereits anhängig war. Aus welchem Grund der Versorgungsausgleich zu Lebzeiten eines Ehegatten nicht durchgeführt wurde, ist unerheblich.

2. Ein extern zu teilendes rückstellungsfinanziertes Anrecht auf betriebliche Altersversorgung, aus dem der geschiedene Ehegatte zeitweise, von einem nach Ende der Ehezeit liegenden Zeitpunkt bis zum Tod, der vor Einleitung des Verfahrens nach § 31 VersAusglG eingetreten ist, eine Rente bezogen hat, ist auch im Rahmen des § 31 VersAusglG zu einem zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich liegenden Zeitpunkt oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu bewerten. Der an den Träger der Zielversorgung zu zahlende Kapitalbetrag ist nicht zu verzinsen.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.11.2023 – 16 UF 97/23

1. Eine Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers besteht im Abänderungsverfahren nach § 225 FamFG dann nicht, wenn kein Gesichtspunkt denkbar ist, unter dem sich die angefochtene Regelung des Versorgungsausgleichs auf ein bei diesem bestehendes Anrecht auswirken könnte.

2. Die Abänderungsmöglichkeit nach § 225 FamFG sieht eine Rechtskraftdurchbrechung in Form einer Totalrevision nicht mehr vor. Diese bezieht sich vielmehr nur noch auf die einzelne Versorgung, so dass weitere, im Ausgangsverfahren ausgeglichene Anrechte nicht Gegenstand des Abänderungsverfahrens werden und in diesem nicht überprüft werden müssen.

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