OLG Hamm, Beschl. v. 20.9.2023 – 13 UF 104/23

1. Nach §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3 i.V.m. § 1614 BGB ist ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt unwirksam und daher nach § 134 BGB nichtig. Die Vorschrift hat sowohl individuelle als auch öffentliche Interessen im Blick und will verhindern, dass sich der Unterhaltsberechtigte während der Trennungszeit durch Dispositionen über den Bestand des Unterhaltsanspruchs seiner Lebensgrundlage begibt und dadurch gegebenenfalls öffentlicher Hilfe anheimzufallen droht (BGH FamRZ 2015, 2131 m. Anm. Wolf/Bergschneider). Auch die Vereinbarung, den Unterhalt nicht geltend zu machen, ist als unzulässiges Umgehungsgeschäft nach § 134 BGB unwirksam.

2. Für einen zulässigen Verzicht auf Trennungsunterhalt für die Vergangenheit trifft den Antragsteller im Vollstreckungsabwehrverfahren die Beweislast.

(red. LS)

OLG Koblenz, Beschl. v. 28.6.2023 – 13 UF 559/22

1. Die in § 1607 Abs. 2 S. 1 BGB angeordnete Ersatz- bzw. Ausfallhaftung gilt auch zwischen den nach § 1606 Abs. 3 BGB grundsätzlich anteilig unterhaltspflichtigen Kindeseltern.

2. Eine erhebliche Erschwerung der Rechtsverfolgung i.S.d. § 1607 Abs. 3 S. 1 BGB liegt in der Regel vor, wenn der Unterhaltsanspruch gegen einen im Ausland ansässigen Schuldner zu verfolgen ist.

3. Keine Verwirkung von Unterhalt bei leichter Körperverletzung ohne gravierende gesundheitliche Folgen bzw. gravierende Folge in der Außendarstellung des Angriffsopfers.

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