Die Unterhaltskommission und die Oberlandesgerichtsvertreter sind sich unverändert darin einig, dass der Elternunterhalt im bürgerlichen Recht seit der Änderung des § 94 SGB XII durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz 2020 mehr oder weniger keine Rolle mehr spielt; neuere Rechtsprechung zum Elternunterhalt ist nicht bekannt geworden. Daher soll der Selbstbehalt beim Elternunterhalt (DT Anm. D I bzw. LL Nr. 21.3.2) weiterhin nicht betragsmäßig ausgewiesen werden.

Anders dagegen beim Enkelunterhalt (Großelternhaftung). Die Vertreter derjenigen Oberlandesgerichte, die in ihren Leitlinien (LL Nr. 21.3.4) einen gesonderten Selbstbehalt für den Enkelunterhalt ausweisen, haben sich darauf geeinigt, den Ansatz um etwa 6 % – den Satz, um den der angemessene Selbstbehalt in 2024 steigt – zu erhöhen. Der bisherige Ansatz von 2.500 EUR monatlich steigt damit auf einen neuen Selbstbehalt von 2.650 EUR/Monat bei einem unverändertem Wohnkostenansatz von 1.000 EUR. Da der Selbstbehaltssatz für den Enkelunterhalt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dem Selbstbehalt beim Elternunterhalt entspricht,[48] lässt die Erhöhung des Enkel-Selbstbehalts einen Rückschluss auf den Selbstbehalt beim Elternunterhalt zu. Das ist zwar eigentlich nicht erwünscht, erscheint jedoch hinnehmbar.

[48] Vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2006 – XII ZR 137/04, FamRZ 2007, 375 (Rn 10).

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