Ist mit der Vertretung der übrigen Wohnungseigentümer in Altverfahren bzw. der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach aktueller Rechtslage ein Rechtsanwalt beauftragt, wird diesem das Urteil zugestellt und nicht dem Verwalter. Nach Weiterleitung des Urteils an den Verwalter hat dieser die Urteilsformel der entsprechenden Entscheidung in die Beschluss-Sammlung einzutragen. Weitergehende Informationspflichten den Wohnungseigentümern gegenüber bestehen nicht.

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